Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 — 628 — 
   Stehen der Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen 
die Erlegung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln 
ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark auf- 
zuerlegen. 
     Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen 
gegen ein gemäß § 1b Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von 
Zubereitungen der im § lb Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren 
Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten 
Zubereitungen zu erstrecken. 
             7. Die §§. 27 bis 34 erhalten folgende Fassung: 
                                                          §  27. 
      Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung 
oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in ge- 
ringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation 
schuldig. 
                                                         §  28. 
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung) 
    solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht, oder 
    für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer- 
   betrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur 
    begonnen ist; 
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der 
      Erklärung (§ 18) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt ; 
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne 
      Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das 
     auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten 
     Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fal- 
     des § 22c) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbst- 
     tätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist; 
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu 
     führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß 
     die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem der 
     Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird. 
                                                                  §  29. 
Der Defraudation wird gleichgeachtet: 
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, 
      sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, 
      in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge 
      (§   13 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt;
	        
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