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2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 20 entgegen, in
der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom
Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge,
oder der Vorschrift im § 13 entgegen außerhalb der bestimmten Auf-
bewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn sich im Falle des § 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme
der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert
zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand
ergeben;
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die
Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer
regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht
des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder
zu gering angegeben wird
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß,
daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner
Malzsteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig an-
gibt, die Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt,
ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mit-
beurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben;
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 22f vom Bundesrate
vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig
bewirkt worden sind;
wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der
Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Bier-
menge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben
gemacht worden sind) die geeignet sind, zu einer Verkürzung der
Steuer zu führen.
§ 30.
Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten
Steuer oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§.29 Ziffer 1, 2 und 3)
den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuer-
betrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 29 Ziffer 6
gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene
Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§ 31
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden,
so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung