Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                   — 629 — 
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 20 entgegen, in 
       der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom 
       Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge, 
      oder der Vorschrift im § 13 entgegen außerhalb der bestimmten Auf- 
       bewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird; 
3. wenn sich im Falle des § 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme 
      der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert 
      zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand 
       ergeben; 
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die 
      Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer 
       regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht 
      des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder 
      zu gering angegeben wird 
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, 
       daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner 
       Malzsteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig an- 
        gibt, die Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, 
        ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mit- 
         beurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; 
6.   wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 22f vom Bundesrate 
        vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig 
          bewirkt worden sind; 
         wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der 
         Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Bier- 
        menge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben 
        gemacht worden sind) die geeignet sind, zu einer Verkürzung der 
         Steuer zu führen. 
                                                            §  30. 
            Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die 
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten 
Steuer oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
        Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§.29 Ziffer 1, 2 und 3) 
den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuer- 
betrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 29 Ziffer 6 
gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene 
Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen. 
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
                                                             §   31 
          Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, 
so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.