Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                           — 630 — 
oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, was an 
Malz und Zucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen 
zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation 
nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker begangen, 
so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe 
von fünfzig bis fünfhundert Mark ein. 
·                                                 §  32. 
         Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe 
verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur 
eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 35 statt. 
                                                    §  33. 
             Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener 
Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen 
Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als ein- 
hundert Mark betragen. 
       Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. 
Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des 
Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht 
unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt 
werden. 
                                                    § 34. 
      Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren 
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 
   Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. 
     Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen 
Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rücfalls schuldig gemacht haben. 
8. Im § 35 Abs. 2 erhält die Vorschrift unter Ziffer 7 folgenden Wortlaut: 
7. wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, 
      die ihnen in Gemäßheit der §§. 22 bis 224 obliegenden Pfflichten 
      verletzen. 
9. Hinter § 37 wird folgende Vorschrift eingeschaltet: 
                                                      §  37a 
           Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes 
und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch 
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus-
	        
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