Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
Nummer Zollsatz 
des 
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in 
allgemeinen 
Tarifs Franken 
342 Tücher und Schals, gewebt, gestickt, gemustert, aus reiner 
oder gemischter Wolle, einschließlich der sogenannten türki- 
schen Schals . . . .. .. .. .. . . .. 100 kg 220 
343|Wirkwaren aus reiner oder gemischter Wolle, einfach zu— 
sammengewirkt, jedoch nicht genäht. .. . . . . . . . . . . . ... 300 
Anmerkung zu Nr. 343. Unter diese Nummer fallen: Strümpfe 
und Socken, Handschuhe, Unterjacken (Trikots), Unterhosen, Westen, 
Mützen (Barette), Halstücher und andere ähnliche Waren, auch 
geschnitten und genäht, auch mit Knöpfen, Bändern, Schnüren, Litzen 
u. dgl, selbst solchen aus Seide, besetzt, vorausgesetzt, daß diese Zu- 
taten für den Gebrauch der Ware notwendig sind und nicht lediglich 
eine Verzierung darstellen. 
344 Posamentierwaren: Borten, Litzen, Schnüre, Fransen, 
Quasten, Knöpfe und alle dergleichen Waren aus reiner oder 
gemischter Wolle, jedoch ohne Beimischung von Seide - 225 
346 Decken und Vorhänge aus reiner oder gemischter Wolle, 
auch Pssicht, jedoch ohne Beimischung von Seide, Gold- 
und Silberfäden, vergoldeten oder versilberten Metall- 
fäden ... » 250 
  
Anmerkung zu Nr. 338— 346. Gewebe, Wirkwaren, Pou- 
mentierwaren, Schals, Decken usw. aus Wolle, welcher Seide, Gold- 
oder Silberfäden, vergoldete oder versilberte Fäden eingewebt oder 
im Faden beigemischt sind, um Verzierungen in Form von Dunkten, 
Blumen, Sternen usw. zu bilden, werden nach den vorstehenden 
Nummern, aber mit einem Zuschlag von 50 % verzollt. — Dieselbe 
Verzollung tritt ein, wenn die beigemischte Seide, die Gold- oder 
Silberfäden, die vergoldeten oder versilberten Fäden 20% der Gesamt- 
menge der Fäden in den Geweben, Posamenten usw. nicht übersteigen. 
Wollene Gewebe, Wirkwaren usw. mit einem Zusatze von mehr 
als 20 % Seide, Gold, oder Silberfäden, vergoldeten oder versilberten 
Fäden werden nach Abschnitt XXI verzollt. 
Die unter die Nummern 342—346 fallenden Waren werden, wenn 
sie eine Beimischung von gewöhnlichen Metallfäden (unechtem Lahn) 
enthalten, nach denselben Nummern, aber mit einem Zuschlag von 50% 
verzollt. 
  
 
	        
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