Nummer Zollsatz
des
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in
allgemeinen
Tarifs Franken
342 Tücher und Schals, gewebt, gestickt, gemustert, aus reiner
oder gemischter Wolle, einschließlich der sogenannten türki-
schen Schals . . . .. .. .. .. . . .. 100 kg 220
343|Wirkwaren aus reiner oder gemischter Wolle, einfach zu—
sammengewirkt, jedoch nicht genäht. .. . . . . . . . . . . . ... 300
Anmerkung zu Nr. 343. Unter diese Nummer fallen: Strümpfe
und Socken, Handschuhe, Unterjacken (Trikots), Unterhosen, Westen,
Mützen (Barette), Halstücher und andere ähnliche Waren, auch
geschnitten und genäht, auch mit Knöpfen, Bändern, Schnüren, Litzen
u. dgl, selbst solchen aus Seide, besetzt, vorausgesetzt, daß diese Zu-
taten für den Gebrauch der Ware notwendig sind und nicht lediglich
eine Verzierung darstellen.
344 Posamentierwaren: Borten, Litzen, Schnüre, Fransen,
Quasten, Knöpfe und alle dergleichen Waren aus reiner oder
gemischter Wolle, jedoch ohne Beimischung von Seide - 225
346 Decken und Vorhänge aus reiner oder gemischter Wolle,
auch Pssicht, jedoch ohne Beimischung von Seide, Gold-
und Silberfäden, vergoldeten oder versilberten Metall-
fäden ... » 250
Anmerkung zu Nr. 338— 346. Gewebe, Wirkwaren, Pou-
mentierwaren, Schals, Decken usw. aus Wolle, welcher Seide, Gold-
oder Silberfäden, vergoldete oder versilberte Fäden eingewebt oder
im Faden beigemischt sind, um Verzierungen in Form von Dunkten,
Blumen, Sternen usw. zu bilden, werden nach den vorstehenden
Nummern, aber mit einem Zuschlag von 50 % verzollt. — Dieselbe
Verzollung tritt ein, wenn die beigemischte Seide, die Gold- oder
Silberfäden, die vergoldeten oder versilberten Fäden 20% der Gesamt-
menge der Fäden in den Geweben, Posamenten usw. nicht übersteigen.
Wollene Gewebe, Wirkwaren usw. mit einem Zusatze von mehr
als 20 % Seide, Gold, oder Silberfäden, vergoldeten oder versilberten
Fäden werden nach Abschnitt XXI verzollt.
Die unter die Nummern 342—346 fallenden Waren werden, wenn
sie eine Beimischung von gewöhnlichen Metallfäden (unechtem Lahn)
enthalten, nach denselben Nummern, aber mit einem Zuschlag von 50%
verzollt.