Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
  
  
  
  
  
  
— — —— ; —. 2 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung dom r der 
· , , Stempelabgabe. 
Hundert Tausend Mark Pf. 
(8.) falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr als 
25 Pferdekräfte hat ... — — 5 — von jeder einzelnen 
im übrigen . .. — — 10 — Karte. 
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die 
Ausstellung der Erlaubniskarte für einen vier Monate " 
nicht übersteigenden Zeitraum beantragt wird. ·« 
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im Auslande 
wohnenden Besitzern (§ 407 Abs. 2) zur Personen- 1 . 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei - 
vorübergehender Benutzung des Kraftfahrzeugs im In- 6 
land, und zwar bei Benutzung: II 
1. während eines nicht mehr als dreißig Tage im 
Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für von der einzelnen Karte. 
Krafträder .2a9 .. — — 3 — Bei mehr als dreifig- 
2 a. während eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre 1 tägigem Aufenthalt ist 
betragenden Aufenthalts im Inlande für Kraftwagen— — 15 —eine Karte der zu s 
b. während eines mehr als fünf Tage bis zu höchstens 1 Wt der . 
dreißig Tagen im Jahre betragenden Aufenthalts zahlte Stempelbetrag 
im Inlande für Kraftwagen — — 40 — #I Anrechnung ge- 
Eine Befreiung von der Stempelabgabe findet statt: bracht wird. 
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, welche zur ) 
ausschließlichen Benutzung im Dienste des Reichs, « i 
eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind; i s. 
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die ausschließlich T I 
der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen. 
Vergütungen. l 
9. Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kommandit- 
  
gesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn- 
anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Überwachung 
der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des 
Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt 
worden sind...................................... 
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die Summe der 
sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten 
Vergütungen (§ 40 u) nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht. 
Übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen 5.000 Mark, so 
wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte 
des 5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. 
Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig 
Mark für den Tag gezahlt, so ist der Mehrbetrag als ver- 
steuerbare Tantieme zu betrachten. Reisegelder, die den 
Betrag der baren Auslagen übersteigen, werden ebenfalls als 
Tantiemen betrachtet. 
  
  
von der Gesamtsumme 
der Vergütungen.
	        
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