Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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laubniskarte der im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten 
nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift. 
         Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig sind, wird 
hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen Kraftfahrzeuge vom 
Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen bestimmt. 
          Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vorschrift des 
Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen Vorschriften der Landesgesetze 
werden hierdurch nicht berührt. 
                                                       § 40. 
         Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 versteuerten 
Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegen- 
über auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen 
ob. Die Verpflichtung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur 
zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe 
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist. 
       Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche ein im 
Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender Steuerpflichtiger nicht 
vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von demjenigen zu lösen, der das Kraft- 
fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
                                              § 40 m.  
           Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht die Aus- 
stellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist. 
                                               § 40 n. 
         Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahr- 
zeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte 
an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung 
einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich 
des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug 
berechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, 
wenn der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder 
weniger beträgt. 
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeits- 
dauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers um- 
geschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer 
eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem 
Falle keine Anwendung. 
                                            §  40. o 
         Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor Ingebrauch- 
nahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens
	        
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