Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 — 651 — 
am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die 
Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 40n Abs. 2 spätestens drei 
Tage vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn- oder 
Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. Die 
Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben. 
         Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 401 Abs. 2) ist die Aus- 
stellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten 
zuständigen Behörde zu beantragen. 
              Der Antrag hat zu enthalten: 
      1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
      2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der 
             Abgabe wesentlichen Merkmalen, 
3.      den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird. 
        Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen. 
                                                    § 40 p. 
         Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempel- 
marken im entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die 
Stempelmarken zu entwerten. 
            Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des 
Abgabenbetrags erfolgen. 
         Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten 
trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne 
Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat. 
                                                      §  40. q 
          Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahrzeuge 
die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zuteilung oder 
die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig ver- 
steuerten Erlaubniskarte erfolgen. 
         Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte hat die 
Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Ausstellung der Erlaubnis- 
karte zuständige Behörde ist, auf Antrag der letzteren, die Beschlagnahme des 
für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens 
zu bewirken. 
                                                    § 40r. 
          Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei 
sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienst- 
kleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den 
Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempel- 
pflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in 
der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlaß 
außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden.
	        
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