Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                   — 658 — 
200 000 Mark, so wüd das  1 7,10fache, 
- - 2- 2 8 2 
300 000 1% 
400000 1½½ 
500 O0d0oo 2 
600 000 2½ 
700000 2% 
800000 2 
900000 2% 
1000 000 l. 2% 
der im Abs. 1 bestimmten Sätze erhoben. 
    Die im Abs. 2 geregelte Steigerung beginnt bei den Steuerpflichtigen der 
I. Klasse erst, wenn der Wert des Erwerbes den Betrag von 50 000 Mark 
übersteigt, mit dem im Abs. 2 für diesen Wert bestimmten Satze. 
     Übersteigt der Wert des Erwerbes eine der im Abs. 2 bezeichneten Wert- 
grenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 anzuwendenden 
höheren Satze und demjenigen der vorangehenden Wertklasse nur insoweit er- 
hoben, als er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Er- 
werbes gedeckt werden kann. 
                                                Befreiungen. 
                                                        § 11. 
          Von der Erbschaftssteuer befreit bleiben: 
1. ein Erwerb von nicht mehr als 500 Mark; 
2. ein Erwerb in Gemäßheit des § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
3. die Befreiung von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit Rücksicht 
      auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch 
      durch den Erbfall im wesentlichen nicht beseitigt wird, soweit nicht die 
      Steuer aus der Hälfte eines neben der erlassenen Forderung dem Be- 
     dachten zukommenden Anfalls gedeckt werden kann 
4. ein Erwerb, der anfällt: 
a) ehelichen Kindern und solchen Kindern, welchen die rechtliche 
      Stellung ehelicher Kinder zukommt — jedoch mit Ausschluß der 
      an Kindes Statt angenommenen Kinder —, sowie eingekindschafteten 
     Kindern; 
b) unehelichen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder der 
       mütterlichen Voreltern; 
c) Abkömmlingen der zu a) b bezeichneten Kinder; 
d) Ehegatten; 
e) den im § 10 I. 1, II. 1, 5, 6 aufgeführten Personen, sofern der 
      Wert des Erwerbes den Betrag von 10 000 Mark nicht übersteigt; 
1) den im § 10 I. 2, II. 2, 3 bezeichneten Personen, sofern er in 
      Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengerät be-
	        
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