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Die in den Abs. 1, 3 bezeichneten Vergünstigungen können zu Gunsten
ausländischer Stiftungen, Gesellschaften, Vereine und Anstalten der im Abs. 1
Nr. 2 bezeichneten Art, zu Gunsten solcher Zuwendungen, die den dort unter
Nr. 3 bezeichneten Zwecken im Auslande zu dienen bestimmt sind, und zu
Gunsten ausländischer Kassen und Angestellten der dort unter Nr. 4 bezeichneten
Art zugestanden werden, sofern der ausländische Staat dem Deutschen Reiche
gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
Die Entscheidung darüber, ob Zwecke der in den Abs. 1 Nr. 2, 3 und im
Abs. 4 bezeichneten Art vorliegen, erfolgt durch die Landesregierung.
§ 13.
Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind der Landesfürst und
die Landesfürstin. «
§ 14.
Im Sinne des § 10 Abs. 2, des § 11 Nr.1 ,4 , f, und des §12
Abs. 3 sind mehrere einem Erwerber seitens desselben Erblassers innerhalb fünf
Jahren zugefallene Vermögensvorteile der in den §§ 1 bis 3 gedachten Art als
ein Erwerb anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Art und Weise der
Zuwendung nur zur Vermeidung des höheren Steuersatzes oder zur Erlangung
der Steuerfreiheit gewählt worden ist.
Übersteigt der Wert des Erwerbes die im § 11 Nr. 1, 4e, f, h und im
§ 12 Abs. 3 bezeichneten Beträge, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als
sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
§ 15.
Soweit Grundstücke, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen bestimmt sind, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken
dienenden Gebäude und des Zubehörs, den Gegenstand des Erwerbes bilden,
wird ein Viertel des auf diesen Teil des Erwerbes entfallenden, nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes berechneten Steuerbetrags nicht erhoben.
Für Steuerpflichtige der Klasse 1 (§ 10 Abs. 1 I.) tritt Befreiung von der
Steuer ein, soweit im Laufe der dem Anfalle vorhergehenden fünf Jahre die
Grundstücke Gegenstand eines nach diesem Gesetze steuerpflichtigen Erwerbes ge-
worden sind. Ermäßigung der Steuer auf die Hälfte tritt ein, soweit der
frühere Steuerfall zwar mehr als fünf Jahre, aber nicht über zehn Jahre zurück-
liegt. Die Befreiung oder Ermäßigung tritt nicht ein, wenn die Grundstücke
innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an Personen veräußert
worden sind, die nicht dem Veräußerer gegenüber in einem die Befreiung von
der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen.
Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der Grundstücke
sinden die Vorschriften des § 9 entsprechende Anwendung.