Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 660 — 
        Die in den Abs. 1, 3 bezeichneten Vergünstigungen können zu Gunsten 
ausländischer Stiftungen, Gesellschaften, Vereine und Anstalten der im Abs. 1 
Nr. 2 bezeichneten Art, zu Gunsten solcher Zuwendungen, die den dort unter 
Nr. 3 bezeichneten Zwecken im Auslande zu dienen bestimmt sind, und zu 
Gunsten ausländischer Kassen und Angestellten der dort unter Nr. 4 bezeichneten 
Art zugestanden werden, sofern der ausländische Staat dem Deutschen Reiche 
gegenüber die gleiche Rücksicht übt. 
          Die Entscheidung darüber, ob Zwecke der in den Abs. 1 Nr. 2, 3 und im 
Abs. 4 bezeichneten Art vorliegen, erfolgt durch die Landesregierung. 
                                                        § 13. 
      Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind der Landesfürst und 
die Landesfürstin. « 
                                                         §  14. 
     Im Sinne des  §  10  Abs. 2,  des  §  11  Nr.1 ,4 , f, und des §12  
Abs. 3 sind mehrere einem Erwerber seitens desselben Erblassers innerhalb fünf 
Jahren zugefallene Vermögensvorteile der in den §§ 1 bis 3 gedachten Art als 
ein Erwerb anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Art und Weise der 
Zuwendung nur zur Vermeidung des höheren Steuersatzes oder zur Erlangung 
der Steuerfreiheit gewählt worden ist. 
Übersteigt der Wert des Erwerbes die im § 11 Nr. 1, 4e, f, h und im 
§ 12 Abs. 3 bezeichneten Beträge, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als 
sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. 
                                                           §  15. 
   Soweit Grundstücke, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken 
dienen bestimmt sind, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken 
dienenden Gebäude und des Zubehörs, den Gegenstand des Erwerbes bilden, 
wird ein Viertel des auf diesen Teil des Erwerbes entfallenden, nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes berechneten Steuerbetrags nicht erhoben. 
      Für Steuerpflichtige der Klasse 1 (§ 10 Abs. 1 I.) tritt Befreiung von der 
Steuer ein, soweit im Laufe der dem Anfalle vorhergehenden fünf Jahre die 
Grundstücke Gegenstand eines nach diesem Gesetze steuerpflichtigen Erwerbes ge- 
worden sind. Ermäßigung der Steuer auf die Hälfte tritt ein, soweit der 
frühere Steuerfall zwar mehr als fünf Jahre, aber nicht über zehn Jahre zurück- 
liegt. Die Befreiung oder Ermäßigung tritt nicht ein, wenn die Grundstücke 
innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an Personen veräußert 
worden sind, die nicht dem Veräußerer gegenüber in einem die Befreiung von 
der Erbschaftssteuer begründenden Verhältnisse stehen. 
         Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der Grundstücke 
sinden die Vorschriften des § 9 entsprechende Anwendung.
	        
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