Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                   — 662 — 
im Falle des Abs. 1 Nr. 3 schon innerhalb eines Zeitraums von 
8 Jahren, 
im Falle des Abs. 1 Nr. 4 schon innerhalb eines Zeitraums von 
7 Jahren, 
im Falle des Abs. 1 Nr. 5 schon innerhalb eines Zeitraums von 
6 Jahren, 
im Falle des Abs. 1 Nr. 6 schon innerhalb eines Zeitraums von 
5 Jahren, 
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 bis 9 schon innerhalb eines Zeit- 
raums von 4 Jahren 
nach dem Anfall erloschen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der wirklichen 
Dauer bestimmt und die gezahlte Steuer bis auf den diesem Werte entsprechenden 
Betrag erstattet. In gleicher Weise wird, wenn die steuerpflichtige Masse um 
den nach Abs. 1 berechneten Wert einer Nutzung oder Leistung geringer veranlagt 
war, im Falle des früheren Erlöschens der Nutzung oder Leistung ein ent- 
sprechender Steuerbetrag nacherhoben. 
                                                      §  10. 
      Hängt die Dauer der Nutzungen von der Lebenszeit mehrerer Personen 
ab, so ist, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person 
erlischt, das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Bezugsrecht mit dem 
Tode der letztversterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person 
maßgebend. 
                                                     §  20. 
       Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldbetrags ist, wenn er nicht 
anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen. 
Bedingter Erwerb. 
                                                     §  21. 
         Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritte der Bedingung; für 
den Steuerbetrag muß jedoch auf Verlangen des Erbschaftssteueramts (§ 34) 
Sicherheit geleistet werden. 
         Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird, 
abgesehen von den Nutzungen von unbestimmter Dauer (§§ 17 bis 19), wie 
unbedingt erworbenes behandelt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte 
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.
 
                                             Bedingte Belastung. 
                                                        §   22. 
        Lasten, die den Wert der steuerpflichtigen Masse vermindern, werden) so- 
weit sie von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht berück-
	        
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