— 662 —
im Falle des Abs. 1 Nr. 3 schon innerhalb eines Zeitraums von
8 Jahren,
im Falle des Abs. 1 Nr. 4 schon innerhalb eines Zeitraums von
7 Jahren,
im Falle des Abs. 1 Nr. 5 schon innerhalb eines Zeitraums von
6 Jahren,
im Falle des Abs. 1 Nr. 6 schon innerhalb eines Zeitraums von
5 Jahren,
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 bis 9 schon innerhalb eines Zeit-
raums von 4 Jahren
nach dem Anfall erloschen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der wirklichen
Dauer bestimmt und die gezahlte Steuer bis auf den diesem Werte entsprechenden
Betrag erstattet. In gleicher Weise wird, wenn die steuerpflichtige Masse um
den nach Abs. 1 berechneten Wert einer Nutzung oder Leistung geringer veranlagt
war, im Falle des früheren Erlöschens der Nutzung oder Leistung ein ent-
sprechender Steuerbetrag nacherhoben.
§ 10.
Hängt die Dauer der Nutzungen von der Lebenszeit mehrerer Personen
ab, so ist, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person
erlischt, das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Bezugsrecht mit dem
Tode der letztversterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person
maßgebend.
§ 20.
Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldbetrags ist, wenn er nicht
anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen.
Bedingter Erwerb.
§ 21.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritte der Bedingung; für
den Steuerbetrag muß jedoch auf Verlangen des Erbschaftssteueramts (§ 34)
Sicherheit geleistet werden.
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird,
abgesehen von den Nutzungen von unbestimmter Dauer (§§ 17 bis 19), wie
unbedingt erworbenes behandelt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.
Bedingte Belastung.
§ 22.
Lasten, die den Wert der steuerpflichtigen Masse vermindern, werden) so-
weit sie von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht berück-