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sichtigt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte Steuer bis auf den der
veränderten Rechtslage entsprechenden Betrag erstattet.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden,
sofern sie nicht nach den in den §§. 17 bis 19 enthaltenen Grundsätzen behandelt
werden können, wie unbedingte in Abzug gebracht. Tritt die Bedingung ein,
so wird ein entsprechender Steuerbetrag nacherhoben. Das Erbschaftssteueramt
kann Sicherheitsleistung für diesen Anspruch fordern.
Für zweifelhafte Lasten gilt das Gleiche wie für Lasten, die von einer
aufschiebenden Bedingung abhängen.
§ 23.
Die Vorschriften der §§ 21, 22 finden entsprechende Anwendung, wenn
der Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des
Zeitpunkts seines Eintritts ungewiß ist.
Unsichere Rechte.
§ 21.
Ungewisse oder unsichere Rechte und andere zur sofortigen Wertermittelung
nicht geeignete Gegenstände kommen mit ihrem mutmaßlichen Werte in Ansatz,
den der Steuerpflichtige in Vorschlag zu bringen hat. Findet keine Einigung
statt, so kann das Erbschaftssteueramt von dem ihm angemessen erscheinenden
Werte die Steuer einziehen und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die ent-
sprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgange der-
jenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung
oder die Wertermittelung abhängt.
§ 25.
Sind bei der Berechnung der Steuer unbekannte Ansprüche der Masse
oder an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so hat) wenn sie später zur
Verwirklichung gelangen, die der veränderten Sachlage entsprechende Ausgleichung
durch Nacherhebung oder Erstattung der Steuer zu erfolgen.
Erwerb von Vermögen ohne die Nutzung.
§ 26.
Vermögen, dessen Nutzung einem andern als dem Steuerpflichtigen zusteht,
wird um den nach den Vorschriften der §§ 17 ff. berechneten Wert der Nutzung
geringer veranlagt.
Der Steuerpflichtige kann verlangen, daß die Versteuerung bis zum Er-
löschen des Nutzungsrechts ausgesetzt bleibt. In diesem Falle findet die Vor-
schrift des Abs. 1 keine Anwendung. Das Erbschaftssteueramt kann die Leistung
einer Sicherheit für die zu entrichtende Erbschaftssteuer fordern.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 103