Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                  — 663 — 
sichtigt. Tritt die Bedingung ein, so wird die gezahlte Steuer bis auf den der 
veränderten Rechtslage entsprechenden Betrag erstattet. 
        Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden, 
sofern sie nicht nach den in den §§. 17 bis 19 enthaltenen Grundsätzen behandelt 
werden können, wie unbedingte in Abzug gebracht. Tritt die Bedingung ein, 
so wird ein entsprechender Steuerbetrag nacherhoben. Das Erbschaftssteueramt 
kann Sicherheitsleistung für diesen Anspruch fordern. 
            Für zweifelhafte Lasten gilt das Gleiche wie für Lasten, die von einer 
aufschiebenden Bedingung abhängen. 
                                                      §  23. 
             Die Vorschriften der §§ 21, 22 finden entsprechende Anwendung, wenn 
der Erwerb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des 
Zeitpunkts seines Eintritts ungewiß ist.
 
                                              Unsichere Rechte. 
                                                          §  21. 
          Ungewisse oder unsichere Rechte und andere zur sofortigen Wertermittelung 
nicht geeignete Gegenstände kommen mit ihrem mutmaßlichen Werte in Ansatz, 
den der Steuerpflichtige in Vorschlag zu bringen hat. Findet keine Einigung 
statt, so kann das Erbschaftssteueramt von dem ihm angemessen erscheinenden 
Werte die Steuer einziehen und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die ent- 
sprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgange der- 
jenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung 
oder die Wertermittelung abhängt. 
                                                        §   25. 
            Sind bei der Berechnung der Steuer unbekannte Ansprüche der Masse 
oder an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so hat) wenn sie später zur 
Verwirklichung gelangen, die der veränderten Sachlage entsprechende Ausgleichung 
durch Nacherhebung oder Erstattung der Steuer zu erfolgen.
 
                                Erwerb von Vermögen ohne die Nutzung. 
                                                         §   26. 
         Vermögen, dessen Nutzung einem andern als dem Steuerpflichtigen zusteht, 
wird um den nach den Vorschriften der §§ 17 ff. berechneten Wert der Nutzung 
geringer veranlagt. 
         Der Steuerpflichtige kann verlangen, daß die Versteuerung bis zum Er- 
löschen des Nutzungsrechts ausgesetzt bleibt. In diesem Falle findet die Vor- 
schrift des Abs. 1 keine Anwendung. Das Erbschaftssteueramt kann die Leistung 
einer Sicherheit für die zu entrichtende Erbschaftssteuer fordern. 
Reichs- Gesetzbl. 1906.                                                                                             103
	        
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