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Wenn im Falle des Abs. 2 das mit dem Nutzungsrechte belastete Vermögen
vor dem Erlöschen des Nutzungsrechts im Wege der Erbfolge auf eine andere
Person übergeht, so wird die Erbschaftssteuer für diesen Übergang nicht erhoben,
vielmehr tritt die gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Ver-
mögen zur Zeit des Erlöschens des Nutzungsrechts gehört, das Vermögen un-
mittelbar von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte.
§ 27.
Bei der Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 ff. des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) wird der Vorerbe als Nießbraucher, der Nacherbe als Erbe des heraus-
zugebenden Vermögens behandelt.
Ist die Einsetzung des Nacherben auf dasjenige beschränkt, was beim Tode
des Vorerben noch vorhanden sein wird, so haben sowohl der letztere von dem
vollen Betrage des Erwerbes als der Nacherbe von dem vollen Betrage des an
ihn herauszugebenden Vermögens nach ihrem Verhältnisse zum Erblasser die
Steuer zu entrichten. Die von dem Vorerben entrichtete Steuer wird für den
Teil der Erbschaft, für den der Nacherbe steuerpflichtig ist, auf Antrag insoweit
erstattet, als sie den Betrag übersteigt, den der Vorerbe als Nießbraucher ge-
schuldet haben würde. Diese Vorschristen finden auch Anwendung, wenn der
Vorerbe zur freien Verfügung berechtigt ist.
Dem Falle der Nacherbfolge steht der Fall des Nachvermächtnisses gleich.
Berechnung der Erbschaftssteuer.
§ 28.
Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Erwerbe jedes einzelnen
Beteiligten für diesen besonders unter Berücksichtigung seines Verhältnisses zum
Erblasser berechnet.
Der Steuerbetrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet.
§ 29.
Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage berechnet, um welchen der
Erwerber durch den Anfall bereichert worden ist.
Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht
erloschen.
Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses kommen behufs der
Berechnung der von einem Erben zu entrichtenden Erbschaftssteuer als Nachlaß-
verbindlichkeiten insbesondere auch in Abzug die Kosten der Beerdigung des
Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen, kirchlichen und bürgerlichen
Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenknals, die gericht-