Steuerbefreiung des
Haustrunkes.
Vergütung der Steuer
bei der Ausfuhr aus
dem Geltungsbereiche
des Gesetzes.
Erlaß oder Erstattung
der Steuer.
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Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten
zu stunden.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der
Steuerbehörden, werden nicht erhoben.
§ 9.
Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen ist von
der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in
einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht.
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuer-
behörde zuvor anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich erteilen lassen.
Ein jedes Ablassen des Haustrunkes an nicht zum Haushalte gehörige
Personen gegen Entgelt ist untersagt.
Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung
der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugnis
zur steuerfreien Haustrunkbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf
bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunkes
keinen Anspruch.
§ 10.
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes wird
eine Vergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrate festzusetzenden und
bekannt zu machenden Bedingungen und Maßgaben gewährt.
§ 11.
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem
Falle des § 10, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden,
wenn erwiesen ist, daß
1. entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beab-
sichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich
erscheint, oder
2. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bier-
bereitung nicht hat stattfinden können,
und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von
3 Tagen nach der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 20) bei der Hebestelle
ängemeldet ist.
Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 27)
so darf der Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und
nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von 3 Tagen
nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist.