Orbnungsstrafen.
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§ 46.
Die Ubertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen
Verwaltungsbestimmungen wird, sofern nicht die im § 37 angedrohte Strafe
oder eine Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein-
hundertfünfzig Mark geahndet.
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter
fünfzehn Mark und bei Wiederholungen nicht unter dreißig Mark betragen:
1, wenn, den Vorschriften in den §§ 13 und 22 dieses Gesetzes entgegen,
die Anzeige der Brauerei-Räume und -Gefäße oder die Einreichung der
Erklärung unterblieben ist;
2. wenn Malz entgegen der Vorschrift im § 17 an einem anderen als
dem dazu angezeigten Orte bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn zu einer anderen Tageszeit als der angemeldeten (§ 20) oder vor
Ablauf der halben Stunde, die auf den Steuerbeamten gewartet
werden muß (§ 24), eingemaischt worden ist;
4. wenn die zu einem Gebräu gehörige Biermenge um mehr als 10
vom Hundert von dem angemeldeten Bierzuge (§ 20) abweicht;
5. wenn unbefugterweise Nachmaischungen (§ 25) vorgenommen worden
sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach § 39
verwirkt ist;
6. wenn jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes gestattet ist (§ 9),
Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt;
7. wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten,
die ihnen in Gemäßheit der §§ 26 bis 30 obliegenden Pflichten verletzen.
Die Ubertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger
Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (zu 7) mit Ordnungsstrafe bis zum
Betrage von sechshundert Mark belegt werden.
§ 47.
Mit Ordnungsstrafe (§ 46 Abs. 1) wird außerdem belegt:
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten
oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beauf-
sichtigung der Brausteuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung einer
solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333 des Strafgesetzbuchs)
vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu schulden kommen läßt,
durch die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes in bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der
Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des Strafgesetzbuchs)
vorliegt.