Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                       — 697 — 
              Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in 
dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
unberührt. 
                                                          §.   5 
              Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit 
dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere bewendet es bei den bis- 
herigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt aus- 
gegebenen inländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. 
         Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs 
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhält- 
nisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausche ge- 
langenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom 
Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist.
 
                                                              §   6. 
          Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft ins Handels- 
register Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden 
sind, ist die im Tarif unter Nr. 1à vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage 
der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf Grund 
einer spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeitraums beziehungs- 
weise für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Aktiengesellschaften 
oder Kommanditgesellschaften auf Aktien spätestens bis zum 1. März 1907 bei 
der Steuerstelle einzureichenden Anmeldung zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn 
eine Gesellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb eines 
Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister die Aus- 
gabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht erfolgt ist. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet. 
          Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der Ge- 
sellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berechnung 
der Stempelabgabe erforderlichen Angobe enthalten. 
        Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten Art aus- 
gegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten Betrags eine 
Abgabe nicht zu erheben. 
          Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen 
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe 
nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu 
entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Er- 
höhungen des Grundkapitals. 
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt 
worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung verblei- 
benden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und soweit das ursprüngliche 
                                                                                                                                   108*
	        
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