Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 699 — 
            Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handelzgesetz- 
buchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem 
Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen 
dem Kommissionär und dem Kommmittenten zu entrichten, sofern nicht die Be- 
stimmung des § 14 Abs. 2 eintritt. 
             Geschäfte, welche vorbehaltlich der Ausgabe (an Ausgabe'“) abgeschlossen 
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten 
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage 
gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft. 
                                                 §   11. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler 
       abgeschlossen ist, dieser, 
             andernfalls: 
 2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser, 
3.  wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter 
      nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern 
       verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
       und dem Kommittenten handelt (§ 10 Abs. 3), der Kommissionär, 
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
     Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für 
die Abgabe als Gesamtschuldner) indessen ist bei Geschäften, für welche die Ab- 
gabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 9 Abs. 2), der nicht im In- 
kande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. 
         Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem 
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
  
                                                           §   12. 
         Der zur Entrichtung der Abgabe  zunächst Verpflichtete hat über das ab- 
gabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort 
des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen 
des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. 
Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
            Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den 
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je 
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im 
Abs. 1 bezeichneten Frist hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn 
bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler 
ausgestellt hat (§ 11 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.
	        
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