Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundes- 
rat bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, ins- 
besondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Aus- 
stellung der Schlußnoten eintreten kann.
 
                                                   §   20. 
          Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur 
Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verab- 
folgt werden. 
                                                    § 21. 
             Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf 
welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung 
findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundes- 
staaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese 
Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so 
unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen 
Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und 
Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen) Sporteln usw.). 
                                                   §  22. 
          Wer den Vorschriften im § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und 
§ 18 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im § 14 
Abs. 2 oder § 16 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 a 
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine 
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
         Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt 
statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf- 
tausend Mark ein. 
                                                §   23. 
               Wer, nachdem er auf Grund des § 22 bestraft worden, von neuem den 
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im § 22 vor- 
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
         Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder 
teilweise erlassen ist. 
     Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind.
	        
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