Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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wenn nach Erschöpfung der Besserungsstrafen die Dienstentlassung oder Versetzung 
auf eine geringere Stelle ausdrücklich angedrohet war (§. 22), dessenungeachtet 
aber der Bedrohte einen, das Besserungsversahren begründenden Fehler von 
Neuem sich hat zu Schulden kommen lassen; 
. wenn ein Diener wegen aufreizender Aeußerungen gegen die Staatsregierung 
oder die Staatsverfassung, sowie wegen absichtlicher Verbreitung aufreizender 
Schristen gegen dieselben, oder sonst wegen ciner, die öffentliche Achtung und das 
Vertrauen zu treuer Dienstverwaltung nach Beschaffenheit der von ihm bekleideten 
Stelle aufhebenden Handlung in gerichtliche Untersuchung gezogen und daraus 
nicht straflos hervorgegangen ist 
wenn ein Verwalter W— Einnahmen in Wechselarrest verfällt, über sein 
Vermögen Konkurs eröffnet worden oder seine Dieustkaution aus einem Grunde 
weggefallen ist, welchen der Staat nicht zu vertreten hat, vorbehältlich jedoch der 
anderweiten Verwendung im Staatsdienste, im Falle hierbei Unglück und nlcht 
eigene Verschuldung des betreffenden Dieners vorliegt; 
wenn überhaupt Staalodiener länger als zwei Monate in Wechselarrest gehalten 
werden oder in gerichtlichen Konkurs verfallen, sofern sie nicht nachweisen können, 
daß solches ohne ihr Verschulden durch Unglücksfälle eingetreten sei; 
wenn ein Diener zum Nachtheil des Dienstes seinen Posten über vierundzwanzig 
Stunden eigenmächtig verlassen hat, ohne rechtfertlgende Gründe darthun zu 
können; und 
wenn ein Diener sich verheirathet, ohne dazu die Erlaubniß der Dienstbehörde 
eingeholt zu haben (. 19). 
Fortsetzung: Verfahren. 
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Liegt gesehlicher Anlaß zur Dienstentlassung oder Zurückversetzung gegen einen Die- 
ner vor, so hat die Dienstbehörde diesen über die wider ihn sprechenden Thatsachen zu 
vernehmen, ihn mit seiner Vertheidigung innerhalb der dazu vorzuschreibenden präklusiven 
Frist zu bören, und nach Beibringung der Vertheidigung oder nach Ablauf der dazu 
vorgeschriebenen Frist die Akten mit motivirtem Antrage auf Dienstentlassung oder Ver- 
sebung auf eine geringere Stelle dem Staateministerium zur Beschlußfassung vorzulegen. 
Entscheidet sich das Staatsministerium für den Antrag, so ist der betreffende Diener 
aufzufordern, sich binnen ihm zu bestimmender präklusiver Frist zu erklären, ob er der 
Dienstenklassung oder Zurückversetzung sich freiwillig unterwerse oder auf gerichtliche Ent- 
scheidung provocire, unter der Eröffnung, daß, wenn eine Erklärung von seiner Seite 
nicht erfolge, seine Unterwerfung angenommen werde.
	        
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