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Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundes-
rat bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, ins-
besondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Aus-
stellung der Schlußnoten eintreten kann.
§ 20.
Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur
Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verab-
folgt werden.
§ 21.
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf
welche die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung
findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundes-
staaten keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese
Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so
unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen
Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und
Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen) Sporteln usw.).
§ 22.
Wer den Vorschriften im § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und
§ 18 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im § 14
Abs. 2 oder § 16 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 a
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig
Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt
statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf-
tausend Mark ein.
§ 23.
Wer, nachdem er auf Grund des § 22 bestraft worden, von neuem den
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im § 22 vor-
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark
verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be-
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder
teilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver-
flossen sind.