— 709 —
§ 55.
Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht die Aus-
stellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist.
§ 56.
Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahr-
zeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte
an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung
einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich
des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug
berechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben,
wenn der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder
weniger beträgt.
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeits-
dauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers um-
geschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer
eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem
Falle keine Anwendung.
§ 57.
Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor In-
gebrauchnahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen
spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der allen, Erlaubnis-
karte, die Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 56 Abs. 2 spätestens
drei Tage vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn-
oder Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben.
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 54 Abs. 2) ist die Aus-
stellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zu-
ständigen Behörde zu beantragen.
Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen,
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der
Abgabe wesentlichen Merkmalen,
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird.
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen.
§ 58.
Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempel-
marken im entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die
Stempelmarken zu entwerten.