Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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gestempelte Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten 
und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, 
unter welchen für verdorbene Marken und Formulare sowie für Stempel auf 
verdorbenen Wertpapieren Erstattung zulässig ist.
 
                                                          §   68. 
       Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen.
 
                                                          § 69. 
          Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Ab- 
gaben unterliegt der Verjährung. 
       Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
             Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 
              Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Abs. 1 mit dem Schlusse 
des Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, 
in den übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch 
fällig wird. 
Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungs- 
pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer 
von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so be- 
ginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im 
Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in 
welchem die bewilligte Frist abläuft.
 
                                                            §   70. 
        In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- 
stimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht 
auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben 
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die 
Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht 
an das Reichsgericht. 
                                                           §   71. 
      Zumwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die 
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner be-
	        
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