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2. die gesetzlichen Beihilfen für Hinterbliebene derjenigen Militärpersonen
und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche
im Kriege von 1870/71 gefallen oder an den in diesem Kriege er-
littenen Verwundungen oder Beschädigungen gestorben sind, sowie die
auf § 17 des Kriegsinvalidengesetzes vom 31. Mai 1901 beruhenden
Beihilfen für Witwen von Invaliden des Krieges von 1870/71,
3. die Kosten, welche nach Maßgabe des Reichshaushalts-Etats durch die
Geschäftsführung der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds entstehen.
§ 2.
Die Bereitstellung der Deckungsmittel für Ausgaben, welche bis zum
31. März 1906 über die im § 1 bezeichneten Zwecke hinaus aus dem Reichs-
Invalidenfonds zu bestreiten waren, erfolgt vom 1. April 1906 ab nach Maß-
gabe des Reichshaushalts-Etats aus den ordentlichen Mitteln des Reichs.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des
Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3254.) Gesetz) betreffend Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungs-
geldzuschüssen, vom 30. Juni 1873. Vom 9. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der dem Gesetze, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen
an die Offiziere und Arzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie