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Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des
Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Nr. 3257.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. Juni 1906.
Die. Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906,
Reichs-Gesetzbl. S. 403 ff.), ist, wie folgt, ergänzt worden:
Unter Rußland. A. ist nachgetragen:
19a. Taschkent-Eisenbahn: Kinel-Taschkent.
19b. Mittelasiatische Bahn, mit den Linien:
Krasnowodsk-Andishan,
Merw--Kuschka,
Tschernjajewo— Taschkent und
Gortschakowo-Margelan.
Das Ubereinkommen findet auf die zur Taschkent-Eisenbahn gehörige Linie
Kinel—Orenburg, die bisher von der Ssamara-Zlatouster-Eisenbahn (Ziffer 13
der Liste) betrieben wurde, schon jetzt, auf die übrigen Linien der nachgetragenen
Bahnen erst vom 29. Juni d. J. Anwendung.
Berlin, den 9. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.