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Nummer Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen « 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
aus 80 Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als 0,24
einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus weichem Holze oder für 1 Festmeter
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf 1,44
aus 81
aus 82
aus 85
88
89
chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen werden ohne Zollzuschlag
nach den Sätzen der Nr. 80 verzollt.
Holzpflasterklötze aus weichem Holze
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf
chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Zollzuschlag
nach den Sätzen der Nr. 81 verzollt.
gearbeitete Hölzer von weichem Holze
Naben,) Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vor
Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund ge-
bogen: ·
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder
mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforder-
lichen Einschnitten, dem sogenannten Schloß, versehen
Anmerkung zu Nr. 84 und 85 des allgemeinen Tarifs. Eine
Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korb-
weiden und der Reifenstäbe mittels des Zugmessers oder dergleichen im Zusammen-
hange steht, gilt nicht als Behobelung.
Brennholz (Schichtholz (Klafterholz!, Stockholz, Reisig sauch in Bündeln],
Späne [Abfallspäne]! und andere nur als Brennholz verwertbare
Holzabfälle, Wurzeln)) Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerb-
holz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen)
Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts.
Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitt
"
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1.
für 1 Doppelzentner
0,72
oder für 1 Festmeter
4,32
für 1 Doppeklzentner
0,72
oder für 1 Festmeter
4,32
für 1 Doppelzentner
3
frei
0,40