Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  405

das  Lagern  von  Knochen  auf  einem  Grundstücke,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Dez.  1895
(Bochmann,  Mitth.  IU  315)

die  Benutzung  eines  Raumes  als  Lagerstätte  für  Lumpen  2c.,  Erk.  O.  V.  G.  9.  Okt.
1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  221)

das  Signalisiren  mittelst  einer  Dampfpfeife  in  einer  Fabrik,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Mai
1894  (Bochmann,  Mitth.  I.  15)

die  Führung  eines  auswärtigen  Hoflieferanten  -Prädikats  ohne  Genehmigung  des
Landesherrn,  Erk.  O.  V.  G.  27.  April  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  528).

Die  Polizei  kann  verlangen
daß  für  Gebäude  die  zur  Lagerung  feuergefährlicher  Stoffe  (Spiritus)  dienen,  die  zur
Abwehr  drohender  Feuersgefahr  nothwendig  erscheinenden  Maßregeln  getroffen  werden,
Erk.  O.  V.  G.  16.  März  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  425)

die  Entfernung  eines  unbefugt  angebrachten  Gasthofschildes,  wenn  dies  im  Interesse
der  mz-  Ordnung  nothwendig  erscheint,  Erk.  O.  V.  G.  1.  Aug.  1876  (E.  O.
V.  I.

die  Entfernung  des  Wortes  „Kur“  vor  dem  Schilde  einer  Badeanstalt,  Erk.  O.  V.
G.  10.  Juni  1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  165).

Die  Polizei  kann  dagegen  nicht

die  Gastwirthe  zur  Aufnahme  aller  und  jeder  Fremden  anhalten,  Erk.  O.  Trib.
26.  Juni  1878  und  Res.  25.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S.  248)

bei  einem  nach  §.  33  G.  O.  konzessionirten  Schankwirthschaftsbetriebe  nachträglich
weitere  Anforderungen  bezüglich  des  Lokals  stellen,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Mai  1891
(P.  V.  Bl.  XII.  600)

die  Beseitigung  eines  Aushängeschildes  aus  Fürsorge  für  die  Leichtigkeit  des  Verkehrs
auf  äffentlichen  Straßen  fordern,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Mai  1891  (P.  V.  Bl.
XII.  519)

einschreiten  gegen  das  infolge  eines  Handwerksbetriebes  in  einem  Schuppen  verursachte
Geräusch,  wenn  es  nur  eine  Belästigung  der  Nachbarn  mit  sich  bringt,  Erk.  O.
V.  G.  11.  Nov.  1888  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  4798).

Sanitäts-Polizei.

Verpesten  Gerüche  die  Luft  der  Anwohner  so,  daß  sie  gezwungen  werden,  die
Fenster  geschlossen  zu  halten,  so  ist  hierin  eine  Schädigung  der  Gesundheit  zu  erblicken,
die  die  Polizei  zum  Einschreiten  ermächtigt,  Erk.  O.  V.  G.  13.  Dez.  1894  (Bochmann,
  Mitth.  I.  176).

Die  Polizei  kann  verbieten

die  Eutnahme  von  die  menschliche  Gesundheit  schädigendem  Trinkwasser  aus  öffentlichen
  Brunnen,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Nov.  1885  (E.  O.  V.  XII.  381)

die  Schließung  der  Wasserleitung,  die  zur  Spülung  der  Klosets  dient,  Erk.  O.  V.  G.
5.  März  1890  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  540)

die  Ableitung  von  Düngerjauche  aus  einem  Gehäft  in  einen  offenen  Graben,  Erk.
O.  V.  G.  4.  Nov.  1893  (P.  V.  Bl.  XV.  268)

die  Ableitung  von  Jauche  auf  die  Straße  oder  das  Nachbargrundstück,  Erk.  O.  V.  G.
23.  Nov.  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  551)

das  Ausgießen  übelriechender  Flüssigkeiten  in  den  Rinnstein,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Dez.
1891  (P.  V.  Bl.  XIII.  247).

die  Benutzung  eines  Dungkastens  zur  Aufnahme  von  Müll  und  Fäkalien,  Erk.  O.
V.  G.  27.  Sept.  1888  (P.  V.  Bl.  X.  124)

eine  für  das  Publikum  gesundheitsschädliche  Anhäufung  von  Unrath  auf  einem  Grundstück,
  Erk.  O.  V.  G.  16.  Juni  1877
die  Verwendung  eines  Grabens  zur  Abführung  unreiner  Flüssigkeiten,  die  eine  gesundheitsschädliche

  Beschaffenheit  desselben  zur  Folge  haben,  Erk.  O.  V.  G.  15.  April  1884
(E.  O.  V.  XI.  234)