776
Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs.
Benennung der Gegenstände.
— — —— — —
Zollsatz
für
1 Doppelzentner
Mark.
724
aus 728
aus 763
Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottsteine, Dinas- und andere Quarz-
steine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste
Ofenausmauerung, unglasiert oder glasiert:
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als
5 Kilogramm
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm
oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das
Gewicht des Stückess
Glatte, unglasierte Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug,
durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen mit Mustern
versehen . ...
Anmerkung. Platten der vorstehend bezeichneten Art sind, wenn
ihre Stärke mehr als 1 ½ Zentimeter beträgt, stets als Bodenplatten
zu behandeln und von der Verzollung als Wandbekleidungsplatten nach
Nr. 729 des allgemeinen Tarifs ausgenommen.
Anmerkungen zu Abschnitt 14 des allgemeinen Tarifs.
1. Im Gegensatze zu Mauersteinen und Klinkern sind als Pflasterplatten
aus Ton und als Bodenplatten aus Ton nur solche parallelflächige Ton-
körper zu behandeln, bei welchen sowohl die Länge als auch die Breite
mindestens dem Fünffachen der Dicke gleichkommt.
Dieses Merkmal dient auch für die Unterscheidung der feuerfesten Platten
von den feuerfesten Steinen.
2. Tonwaren, die durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen her-
gestellt, hierdurch jedoch nicht auf der Schauseite mit Mustern versehen sind,
werden nicht als mehrfarbig, sondern als einfarbig verzollt.
Glas, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, auch durch
Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, poliert, abgerieben,
geschnitten, geätzt, gemustert) Glasgespinst und Glaswolle:
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig
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