Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

776 
  
Nummer 
des 
deutschen 
allgemeinen 
Tarifs. 
  
Benennung der Gegenstände. 
— — —— — — 
Zollsatz 
für 
1 Doppelzentner 
Mark. 
  
724 
aus 728 
aus 763 
  
Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottsteine, Dinas- und andere Quarz- 
steine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste 
Ofenausmauerung, unglasiert oder glasiert: 
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 
5 Kilogramm 
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm 
oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das 
Gewicht des Stückess 
Glatte, unglasierte Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, 
durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen mit Mustern 
versehen . ... 
Anmerkung. Platten der vorstehend bezeichneten Art sind, wenn 
ihre Stärke mehr als 1 ½ Zentimeter beträgt, stets als Bodenplatten 
zu behandeln und von der Verzollung als Wandbekleidungsplatten nach 
Nr. 729 des allgemeinen Tarifs ausgenommen. 
Anmerkungen zu Abschnitt 14 des allgemeinen Tarifs. 
1. Im Gegensatze zu Mauersteinen und Klinkern sind als Pflasterplatten 
aus Ton und als Bodenplatten aus Ton nur solche parallelflächige Ton- 
körper zu behandeln, bei welchen sowohl die Länge als auch die Breite 
mindestens dem Fünffachen der Dicke gleichkommt. 
Dieses Merkmal dient auch für die Unterscheidung der feuerfesten Platten 
von den feuerfesten Steinen. 
2. Tonwaren, die durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen her- 
gestellt, hierdurch jedoch nicht auf der Schauseite mit Mustern versehen sind, 
werden nicht als mehrfarbig, sondern als einfarbig verzollt. 
Glas, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, auch durch 
Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, poliert, abgerieben, 
geschnitten, geätzt, gemustert) Glasgespinst und Glaswolle: 
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig 
  
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