Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Numiner Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
aus 813 Stemmeisen, Hobeleisen .... . .. ... .. ..... ..... . ... .. .. . . ... 20 
Maschinenmeser: .. 18 
aus 816 Pferderechen, bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm 
und darüber .. 6 
aus 820 Hufeisen, roh .... . . . . . . . . . ... ·........................... 3 
aus 824 Wagenfedern, einschließlich der Eisenbahnwagenfedern, roh oder nur an 
den Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen; Pufferfedern 3 
825 Drahtseile aus wenigstens 0,5 Millimeter starkem Eisendraht 5 
Hufnägel; grobe nicht bearbeitete Nägel von wenigstens 7 Zentimeter 
Länge, geschmiedet oder gepreßt, vierkantig und an der Spitze un- 
regelmäßig abgestumpft .. .. .. . ... ..... . . ..... .. . . ... . . . .. 6 
Andere Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, 
Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und- Niete von 
nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit im all- 
emeinen Tarife nicht genannt) Kisten- und Sarggriffe, Splinte, 
rampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Ro- 
settenstifte; Sprungfedern aus Draht;) Häftel und Ösen) Nägel, 
weder vorstehend noch anderweit im allgemeinen Tarife genannt, auch 
mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen un- 
edler Metalle .... .. . ... 8 
836 Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und 
dergleichen; Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter 
Nr. 887 des allgemeinen Tarifs fallen; Fingerhüte, Korkzieher, 
Nußknacker, Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine 
Eisemwaren, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt: 
roh............................................... 15 
bearbeitet .. 24 
  
Anmerkung. Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach Nr. 886 
bleiben die in anderen Nummern des Abschnitts 17 A des allgemeinen 
Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann ausgenommen, wenn 
sie fein bearbeitet sind. 
 
	        
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