Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs. 
  
Benennung der Gegenstände. 
Ver- 
zollungs- 
maßstab. 
Zollsatz 
Kronen. | Öre. 
  
60 
62 
64 
82 
  
Bürstenbinderwaren aus anderem Material als aus Fiber, 
Gräsern, Wurzeln oder sonstigen vegetabilischen Stoffen, 
ausgenommen Pinsel, Maurer- und Malerbürsten 
aller Art: 
mit anderer Einfassung als solcher von unpoliertem 
oder bemaltem Holz oder Eisen 
Briefumschläge und Papierdiüten 
Anmerkung. Briefpapier, Briefkarten und Brief- 
umschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz 
(Papierausstattungen), jedoch ohne Verbindung mit anderen 
Materialien, werden zum Satze von 0,25 Kronen für 1 kg 
verzollt. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen 
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden 
sind, sowie solche Bändchen oder Beschläge zum Festhalten 
des Deckels oder zum Schließen der dazu gehörenden Be- 
hältnisse bleiben bei der Verzollung außer Betracht. Ebenso 
bleibt es auf die Verzollung ohne Einfluß, wenn die Be- 
hältnisse Einrichtungen zur Unterbringung verschiedener 
Arten oder Größen von Briefbogen, Briefkarten oder 
Briefumschlägen, wie abgeschlossene Fächer, Brücken, Klötze 
und dergleichen besitzen. 
Stickereien, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt, 
fertig oder nur angefangen: 
gestickte Streifen aus anderem Baumwollengewebe als 
Tüll oder aus Leinengewebe, auch wenn mit anderer 
Näharbeit versehen, und solche gestickte Gewebe, 
augenscheinlich zum Zerschneiden in Streifen be- 
stimmt 
anderer Art, nicht unter Nr. 63 des allgemeinen 
Tarifs fallend, tragen den Zoll wie das Zeug oder 
der Stoff, auf dem die Stickerei ausgeführt ist, 
mit 100 v. H. Zuschlag. 
Bücher in fremden Sprachen gedruckt oder mit erhabener 
Schrift für Blinde . ... 
Anmerkung zu Nr. 81 und 82 des allgemeinen 
Tarifs. Hierunter fallen auch Bilderbücher und Mal- 
bücher für Kinder, mit erläuterndem Text (in Prosa 
oder Poesie). 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.