Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
— 
— 798 — 
  
Nummer Ver- 
des 
schwedischen Benennung der Gegenstände. zollungs- Zellsatz 
allgemeinen 
Tarifs. maßstab. Kronen. Öre. 
(Noch: Garn.) 
Segelgarn und Bindfaden: 
169 ungefärbt und ungebleiht kg – 20 
Gips: 
173 gebrannt und gemahlen, einschließlich der Gefäße100 tgl. 40 
Glas: 
Fenster- und Spiegelglas: 
belegt: 
184 bis ½ qm Fläche . ... kg — 30 
185 von größeren Dimensionen ........ ... . . . ... - — 50 
186 photographische Trockenplatten oder sogenannte Emulsions- 
platten, einschließlich der Schachteln und des Papiers » — 30 
187 andere Arten, im allgemeinen Tarif anderweit nicht 
genannt, auch Karaffen und gepreßte oder geschliffene 
Flaschen 5 – 60 
aus 194 Reis, poliert ... . . ... ........ .. ..... ..... .. . ... 100 kg 6 50 
198 Goldgespinstwaren: Nestelschnüre, Kantillen, Flitter, Borten, 
Besätze, Schnüre und andere, im allgemeinen Tarif 
anderweit nicht genannt, echt oder unecht kg 9 — 
Anmerkung. Waren der in Nr. 198 bezeichneten 
Art, welche Goldfäden oder Goldgespinste bis zu höchstens 
15 v. H. des Gesamtgewichts der Ware enthalten, sind 
nicht als Goldgespinstwaren nach Nr. 198, sondern nach 
ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. 
205 Lederhandschuhe aller Art ......... - i 6 — 
  
  
  
 
	        
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