Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Ver- 
zollungs. 
maßstab. 
Zollsatz 
Kronen. Öre. 
  
354 
358 
359 
360 
361 
368 
(Noch: Tonwaren usw.) 
Fußboden- und Wandplatten (Tiles, Fliesen), in 
der Dicke von weniger als 3 cm sowie Bau- 
ornamente: 
unglasiert, einfarbig 
Waren aus echtem Porzellan: 
weiß oder einfarbig ... 
vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt ........ 
andere, im allgemeinen Tarife nicht genannte Tonarbeiten 
wie Kacheln und Ofenornamente, Töpferwaren, Terra- 
kotta-, Terralith- und Majolikawaren, sogenanntes 
unechtes Porzellan und andere Arten Fayence usw.: 
weiß oder einfarbig ... 
vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt ..... . 
Anmerkung zu Nr. 358 bis 361. An sich weiße 
oder einfarbige Tonwaren, welche die Marke, den Namen 
der Fabrik oder eine eingravierte Bezeichnung des Fassungs- 
raums tragen, werden deshalb nicht als bemalte oder be- 
druckte Waren behandelt. 
Lithographische und photographische Arbeiten sowie Kupfer- 
stiche, Stahlstiche und Holzschnitte mit oder ohne Farben- 
druck, auch Öldruckbilder, ohne Rücksicht auf das Material, 
auf dem sie angebracht sind: 
uneingerahmt, nicht zu Drucksachen gehörend und nicht 
mit solchen eingehend 
Anmerkung zu Nr. 367 und 368 des allgemeinen 
Tarifs. Die in Nr. 367 und 368 aufgeführten Waren 
werden auch dann nach diesen Nummern behandelt, wenn 
die Pappe, das Papier oder das Papiermaché, worauf 
sie angebracht sind, lackiert, bronziert, vergoldet oder ver- 
  
silbert ist. 
  
100 kg 
  
– 16 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.