Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.
Benennung der Gegenstände.
Ver-
zollungs.
maßstab.
Zollsatz
Kronen. Öre.
354
358
359
360
361
368
(Noch: Tonwaren usw.)
Fußboden- und Wandplatten (Tiles, Fliesen), in
der Dicke von weniger als 3 cm sowie Bau-
ornamente:
unglasiert, einfarbig
Waren aus echtem Porzellan:
weiß oder einfarbig ...
vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt ........
andere, im allgemeinen Tarife nicht genannte Tonarbeiten
wie Kacheln und Ofenornamente, Töpferwaren, Terra-
kotta-, Terralith- und Majolikawaren, sogenanntes
unechtes Porzellan und andere Arten Fayence usw.:
weiß oder einfarbig ...
vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt ..... .
Anmerkung zu Nr. 358 bis 361. An sich weiße
oder einfarbige Tonwaren, welche die Marke, den Namen
der Fabrik oder eine eingravierte Bezeichnung des Fassungs-
raums tragen, werden deshalb nicht als bemalte oder be-
druckte Waren behandelt.
Lithographische und photographische Arbeiten sowie Kupfer-
stiche, Stahlstiche und Holzschnitte mit oder ohne Farben-
druck, auch Öldruckbilder, ohne Rücksicht auf das Material,
auf dem sie angebracht sind:
uneingerahmt, nicht zu Drucksachen gehörend und nicht
mit solchen eingehend
Anmerkung zu Nr. 367 und 368 des allgemeinen
Tarifs. Die in Nr. 367 und 368 aufgeführten Waren
werden auch dann nach diesen Nummern behandelt, wenn
die Pappe, das Papier oder das Papiermaché, worauf
sie angebracht sind, lackiert, bronziert, vergoldet oder ver-
silbert ist.
100 kg
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