Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 — 845 — 
 
                                            Reichs-Gesetzblatt 
                                                 Nr.  38 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 845.— 
  
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär- 
Transport. Ordnung. S. 850. — Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des 
Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen. S. 950. — Bekanntmachung, betreffend den Umlauf 
von Scheidemünzen österreichischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. S. 852. — Bekannt- 
machung, betreffend die Abänderung von Reichstagswahlkreisen in Elsaß- Lothringen. S. 852. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3262.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
                         ordnung. Vom 23. Juni 1906. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. Bei Nr. X X X V a im Eingange: 
a) bei Ziffer 4 wird hinter dem ersten Worte „Nitrozellulose eingefügt: 
(auch in Form von Geweben)i 
b) die Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
5. Folgende Schieß- und Sprengmittel, soweit sie nicht unter die 
Bestimmungen der Nrn. X X X V d und X X X V fallen: 
Schieß- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und 
ähnliche Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte 
brennbare Salpeter; Holzpulver, bestehend aus einem 
Gemenge von nitriertem Holze, das durch die Nitrierung eine 
Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und 
von salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren 
Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; rauchschwache 
gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerin- 
haltige Nitrozellulosepulver ohne Zusatz anderer Explosiv- 
stoffe; Plastomenit (ein aus Nitrozellulose durch Zusammen- 
schmelzen mit festen Nitroverbindungen hergestelltes Pulver) 
sämtlich auch in Form von Kartuschen; 
c) bei Ziffer 6 wird vor den Worten sofern diese Patronene eingefügt: 
Patronen aus Gemischen von höchstens 80 Prozent 
Kalium-, Natrium- oder Ammonium-Perchlorat mit 
Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und 
Zellulosenitraten, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohle- 
Reichs- Gesetzbl. 1906.                                                                                  130 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1906.
	        
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