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e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung
abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der
Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat
zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe ge-
hörige, mit dem Zeichen verschlossene Sendung in
bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B
zur Verkehrsordnung unter Nr. X X X V e getroffenen Bestim-
mungen entspricht.“
4. In Nr. X X X V I werden im Eingange der als Abschnittsbezeichnung dienende
Buchstabe A und der ganze Abschnitt B gestrichen.
5. Die Nr. X L IIa erhält folgende Fassung:
X L II a.
Zündbänder, Zündblättchen (amorces) und pyrotechnische
Knallkorke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem)
Phosphor und Gummi besteht, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Zündbänder und Zündblättchen sind zu höchstens je 100 Zündpillen
— die im ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten
dürfen — in Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln
sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem
festen Pakete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Pyrotechnische Knallkorke müssen mindestens 2 Zentimeter hoch und
1½ Zentimenter breit sein. Sie dürfen höchstens 0,0s Gramm Zünd-
mischung enthalten, die in eine Bohrung des Korkes vertieft eingelassen
sein muß. Sie sind in Pappschachteln zu höchstens je 50 Stück zu
verpacken. Höchstens je 10 solcher Schachteln sind mit Papierum-
schlag zu einem festen Pakete zu vereinigen.
3, 4 und 5 wie bisher Ziffer 2, 3 und 4.
6. In Nr. X L II V a Abs. (1) erhält der fünfte Satz folgende Fassung:
In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungs-
stoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden) Holzwolle ist zulässig.
Die Anderungen unter Ziffer 1 lit. b, Ziffer 3 und 4 treten am 1. Ok-
tober d. J., die übrigen Anderungen sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.