Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Nummer « Zollsatz 
des 
bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in 
allgemeinen 
Tarifs Franken 
503 Fahrräder (Zwei= und Dreiräder) und deren Teile: 
Fahrräder (Zwei= und Dreiräder), in zusammen- 
gesetztem Zustande eingefürt . . . .. 100 kg 150 
Teile von Fahrrädden 3 200 
Anmerkung zu Nr. 503 und 505. Abgesondert für sich 
eingeführte Luftschläuche und Laufmäntel für Fahrräder und Auto- 
mobile werden nach Nr. 313 verzollt. 
aus 512 Flügel . . .. . . . . .. 1 Stück 130 
513 Pianinos, kleine Orgeln mit Tasten, Harmoniums und Fis- 
harmonikas .. .. . . ... - 50 
514 Violinen, Gitarren, Mandolinen, Zithern, Zimbeln, so- 
genannte Tamburmandolinen und Harfen - 3 
515 Cellos, Bässe und Kontrabässe, Blasinstrumente aus Metall - 5 
516 Flöten, Klarinetten, Flageoletts und andere Blasinstrumente 
aus Holz in Verbindung mit anderen Stoffen aller Art, 
Harmonikas, Akkordions und Aristons ". 2 
Anmerkung zu Nr. 512—519. Alle als Kinderspielzeug 
dienenden Musikinstrumente werden nach Nr. 534 verzollt. 
Mundharmonikas werden ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit 
wie Kinderspielzeug verzollt. 
520 Teile von Musikinstrumenten aller Art. ......... . . . ... 100 kg 10 
Anmerkung zu Nr. 520. Unter diese Nummer fallen Platten 
(Scheiben) für Grammophone und für andere mechanische Musik. 
instrumente. 
533 Kurzwaren,) nur aus gewöhnlichen Stoffen hergestellt. 1 kg 1,75 
  
  
 
	        
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