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§ 5.
Ist eine Anstalt im Sinne des § 3 mehr als 22 Kilometer von der
Grenze des Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes) oder des Kommandoorts
entfernt, so werden für Dienstgänge nach derselben die verordnungsmäßigen
Tagegelder und, sofern der Weg nicht mit einem dienstlich gestellten Be-
förderungsmittel zurückgelegt wird, Fuhrkosten gewährt. Ausgenommen hiervon
sind die Dienstgänge im Bereiche der Militäreisenbahn.
§ 6.
Die Reisegebührnisse der Beamten bei den Reisen behufs Abschätzung der
durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden werden durch die oberste
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents geregelt.
§ 7.
Im Inlande sind etatsmäßig angestellte Beamte bei einer Beschäftigung
außerhalb ihres Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes),
a) wenn von vornherein feststeht, daß sie länger als sechs Monate dauert,
b) wenn deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß diese
Beschäftigung voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird,
im Sinne Unserer Verordnung vom 25. Juni 1901 als versetzt anzusehen und
haben die im § 13 daselbst festgesetzten Vergütungen zu empfangen.
In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise,
in dem Falle zu b bis ausschließlich des Tages der dienstlichen Eröffnung über
die weitere Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen
oder die besonders festgesetzten Tagegelder.
In beiden Fällen gelten die Kommandierten mit Beendigung ihres
Kommandos, sofern nichts anderes bestimmt wird oder sich nicht unmittelbar ein neues
Kommando anschließt, ohne weiteres als in ihren früheren Standort zurückversetzt.
Kommandos nach dem Auslande sind, auch wenn die längere als sechs-
monatige Dauer feststeht, nicht als Versetzung anzusehen, es sei denn, daß die
Versetzung ausdrücklich ausgesprochen wird.
§ 8.
Beamte des Beurlaubtenstandes und der Inaktivität erhalten bei der Ein-
berufung im Falle einer Mobilmachung für die Tage der Reise, sofern das
Kriegsgehalt noch nicht zuständig ist, die verordnungsmäßigen Tagegelder. Das
Gleiche gilt bei der Entlassung für die Tage der Rückreise, sofern das Kriegs-
gehalt nicht mehr zuständig ist.
Im übrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung und bis zum
Eintritte der Demobilmachung Tagegelder weder für mobile noch für immobile
Heeresangehörige gewährt.
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich entstandenen
notwendigen Fuhrkosten erstattet.