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Inwieweit für die Zeit von der Mobilmachung bis zur Demobilmachung
Umzugskosten gezahlt werden, bestimmt in jedem Falle die oberste Militärver-
waltungsbehörde des Kontingents.
§ 9.
Die Bestimmung über die Gewährung von Pauschvergütungen an die
Beamten der Militärverwaltung im Sinne des § 10 Unserer Verordnung vom
25. Juni 1901 trifft die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.
§ 10.
Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, welcher behufs
Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Standort, Standortsverband),
Kommandoort oder die Ortsunterkunft verlassen muß, als auf einer Dienstreise
oder auf dem Marsche, dem Militärtransport, in Ortsunterkunft oder im Lager
befindlich zu erachten sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner
ob im einzelnen Falle eine Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando
vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents. Letztere trifft auch darüber Bestimmung, welche Fest.
setzungen der jeweils gültigen Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes
zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Abfindung der Angehörigen des Heeres
mit Reisegebührnissen auf die Beamten sinngemäße Anwendung zu finden haben.
§ 11.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marine-
verwaltung sinngemäße Anwendung. In bezug auf diese werden die vorstehend
der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse vom Staats-
sekretär des Reichs-Marineamts ausgeübt. Unter Militärtransport ist hier
Marinetransport auf dem Lande und auf See zu verstehen. Wo im vorstehenden
von der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes die Rede ist, gilt
für die Angehörigen der Marine die Reiseordnung für die Personen des Soldaten-
standes der Kaiserlichen Marine.
§ 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung an die
Stelle der Verordnungen vom 20. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), vom
27. Juli 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 235) und vom 16. Februar 1891 (Reichs-
Gesetzbl. S. 16).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Dezember 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.