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Reichs-Gesetzblatt.
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Nr, 49.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. S. 875.
(Nr. 3279.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. Vom 14. Dezember 1906.
Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund der Bestimmung im § 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai
1869, im Namen des Reichs, was folgt:
Die Wahlen zum Reichstage sind am 25. Januar 1907 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Dezember 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9.zurichten.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 141
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1906.