Zu § 8 des
Gesetzes,
Abschn. A.
Zu Abschn. B.
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+& 6. 1. Da nunmehr für Bierbrauereien, welche entweder ausschließlich, oder neben
obergährigen Bieren auch untergährige (Lager-) Biere produciren, eine erhöhte Besteuerung
eintritt, so haben sich die Districtscommissare über die Production von Lagerbieren, sofern
darüber die für laufendes Jahr aufgestellten Einwohnerverzeichnisse keine Auskunft ertheilen,
durch Befragung der Ortsdeputirten oder nach Befinden der Brauerei-Inhaber selbst Gewißheit
zu verschaffen.
In den für künftige Jahre aufzustellenden Einwohnerverzeichnissen ist jedoch über diesen
Punkt bestimmte Auskunft zu ertheilen.
2: In jeder großen oder Mittelstadt ist sowohl für die Fleischer, als für die Bäcker ein
besonderes Gewerbesteuergesammtquantum nach Maßgabe der in dem neuen Gesetze ertheilten
Vorschriften zu berechnen und festzustellen.
Da jedoch die Ergebnisse der im vorigen Jahre stattgefundenen Volkszählung zur Zeit
noch nicht vollständig zusammengestellt sind, so ist für laufendes Jahr noch die Bevölkerungszahl,
welche sich bei der Volkszählung vom Jahre 1864 ergeben hat, bei Berechnung der
Gesammtsteuersummen zu Grunde zu legen.
Das unter A beiliegende Verzeichniß giebt über die letztere Bevölkerungszahl näheren
Nachweis.
3. Bei Bestimmung des jährlichen Gewerbesteuergesammtquantums sowohl für die
Fleischer, als Bäcker in den großen und Mittelstädten ist diejenige Anzahl der hierher zu
rechnenden Geschäfte zu Grunde zu legen, welche am Schlusse des nächstvorhergegangenen
Jahres bestanden hat. Der Steuerzuwachs von den im laufenden Catasterjahre neu entstandenen
Geschäften bleibt der Steuergenossenschaft überlassen, welche dafür auch etwa eintretende
Ausfälle an dem Gesammtquantum zu übertragen hat.
Die Ortsabschätzungscommission hat das festgestellte Gesammtquantum zur vorschriftmäßigen
Vertheilung auf die einzelnen Mitglieder der Genossenschaften dem Stadtrathe bekannt
zu machen und dieser die Vertheilung alsbald zu bewirken und das Repartitionsverzeichniß an
die Ortscommission zum Eintragen der Sätze in das Cataster abzugeben.
4. Conditoren und Pfefferküchler, welche nach § 27 und Tarif A. III des Gesetzes vom
24. December 1845 der Besteuerung unterliegen, sind der Steuergenossenschaft der Bäcker
nicht zuzurechnen.
5. Sofern im laufenden Jahre eine Vergleichung der für Fleischer und Bäcker in kleinen
Städten und auf dem platten Lande ausfallenden Steuersätze mit denen für die Gewerbsgenossen
in großen und Mittelstädten noch nicht thunlich sein sollte, so hat eine freie Schätzung mit
Anwendung des im § 26, 3 des Ergänzungsgesetzes vom 23. April 1850 angegebenen Besteuerungsmaßstabs,
jedoch dergestalt stattzufinden, daß der Beitrag nicht unter den im neuen
Gesetze bestimmten Minimalsatz zu stellen ist.