Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu  §  8  des
Gesetzes,
Abschn.  A.

Zu  Abschn.  B.

—  186  —

+&  6.  1.  Da  nunmehr  für  Bierbrauereien,  welche  entweder  ausschließlich,  oder  neben
obergährigen  Bieren  auch  untergährige  (Lager-)  Biere  produciren,  eine  erhöhte  Besteuerung
eintritt,  so  haben  sich  die  Districtscommissare  über  die  Production  von  Lagerbieren,  sofern
darüber  die  für  laufendes  Jahr  aufgestellten  Einwohnerverzeichnisse  keine  Auskunft  ertheilen,
durch  Befragung  der  Ortsdeputirten  oder  nach  Befinden  der  Brauerei-Inhaber  selbst  Gewißheit
zu  verschaffen.

In  den  für  künftige  Jahre  aufzustellenden  Einwohnerverzeichnissen  ist  jedoch  über  diesen
Punkt  bestimmte  Auskunft  zu  ertheilen.

2:  In  jeder  großen  oder  Mittelstadt  ist  sowohl  für  die  Fleischer,  als  für  die  Bäcker  ein
besonderes  Gewerbesteuergesammtquantum  nach  Maßgabe  der  in  dem  neuen  Gesetze  ertheilten
Vorschriften  zu  berechnen  und  festzustellen.

Da  jedoch  die  Ergebnisse  der  im  vorigen  Jahre  stattgefundenen  Volkszählung  zur  Zeit
noch  nicht  vollständig  zusammengestellt  sind,  so  ist  für  laufendes  Jahr  noch  die  Bevölkerungszahl,
  welche  sich  bei  der  Volkszählung  vom  Jahre  1864  ergeben  hat,  bei  Berechnung  der
Gesammtsteuersummen  zu  Grunde  zu  legen.

Das  unter  A  beiliegende  Verzeichniß  giebt  über  die  letztere  Bevölkerungszahl  näheren
Nachweis.

3.  Bei  Bestimmung  des  jährlichen  Gewerbesteuergesammtquantums  sowohl  für  die
Fleischer,  als  Bäcker  in  den  großen  und  Mittelstädten  ist  diejenige  Anzahl  der  hierher  zu
rechnenden  Geschäfte  zu  Grunde  zu  legen,  welche  am  Schlusse  des  nächstvorhergegangenen
Jahres  bestanden  hat.  Der  Steuerzuwachs  von  den  im  laufenden  Catasterjahre  neu  entstandenen
  Geschäften  bleibt  der  Steuergenossenschaft  überlassen,  welche  dafür  auch  etwa  eintretende
  Ausfälle  an  dem  Gesammtquantum  zu  übertragen  hat.

Die  Ortsabschätzungscommission  hat  das  festgestellte  Gesammtquantum  zur  vorschriftmäßigen
  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Mitglieder  der  Genossenschaften  dem  Stadtrathe  bekannt
zu  machen  und  dieser  die  Vertheilung  alsbald  zu  bewirken  und  das  Repartitionsverzeichniß  an
die  Ortscommission  zum  Eintragen  der  Sätze  in  das  Cataster  abzugeben.

4.  Conditoren  und  Pfefferküchler,  welche  nach  §  27  und  Tarif  A.  III  des  Gesetzes  vom
24.  December  1845  der  Besteuerung  unterliegen,  sind  der  Steuergenossenschaft  der  Bäcker
nicht  zuzurechnen.

5.  Sofern  im  laufenden  Jahre  eine  Vergleichung  der  für  Fleischer  und  Bäcker  in  kleinen
Städten  und  auf  dem  platten  Lande  ausfallenden  Steuersätze  mit  denen  für  die  Gewerbsgenossen
in  großen  und  Mittelstädten  noch  nicht  thunlich  sein  sollte,  so  hat  eine  freie  Schätzung  mit
Anwendung  des  im  §  26,  3  des  Ergänzungsgesetzes  vom  23.  April  1850  angegebenen  Besteuerungsmaßstabs,
  jedoch  dergestalt  stattzufinden,  daß  der  Beitrag  nicht  unter  den  im  neuen
Gesetze  bestimmten  Minimalsatz  zu  stellen  ist.