Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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gleichen Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung zu übergießen. Die Gemische dürfen erst nach 
mindestens zweistündigem Stehen in den Abort geschüttet werden. 
c) Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwüraus- 
scheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund 
und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Watte- 
bäuschen, Leinen- oder Mulläppchen oder dergleichen aufzufangen. 
Diese sind sofort zu verbrennen oder, wenn dies nicht angängig 
ist, in Gefäße zu legen, welche mit verdünntem Kresolwasser 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gefüllt sind; sie müssen 
von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden beseitigt werden. 
2. Verbandgegenstande, Vorlagen von Wöchnerinnen und dergleichen sind 
nach der unter Ziffer 1c gegebenen Vorschrift zu behandeln. 
3. Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren; 
von der Chlorkalkmilch ist so viel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark nach 
Chlor riecht, von der Kalkmilch so viel, daß das Gemisch kräftig rot- 
gefarbtes Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen 
Fällen darf die Flüssigkeit erst zwei Stunden nach Zusatz des Des- 
insektionsmittels beseitigt werden. 
4. Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Mit 
Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine 
durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden. 
5. Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Badewannen 
und dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1, 3 und 4) 
gründlich mit verdunntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Subli- 
matlösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. Bei nicht 
emaillierten Metallgefäßen ist die Verwendung von Sublimat zu ver- 
meiden. 
6. Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind fünf- 
zehn Minuten lang in Wasser, dem Soda — etwa 2 Prozent — zu- 
gesetzt werden kann, auszukochen und dann gründlich zu spülen. 
Messer, Gabeln und sonstige Geräte, welche das Auskochen nicht 
vertragen, sind eine Stunde lang in 1 prozentige Formaldehydlösung zu 
legen und dann gründlich trocken zu reiben. 
7. Leicht brennbare Spielsachen von geringem Werte sind zu verbrennen, 
andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit Lappen 
abzureiben, welche mit 1 prozentiger Formaldehydlösung befeuchtet sind, 
und dann zu trocknen. 
8. Bücher, auch Akten, Bilderbogen und dergleichen sind, soweit sie 
nicht verbrannt werden, mit Formaldehydgas, Wasserdampf oder 
trockener Hitze zu desinfizieren. 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 27
	        
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