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Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten
von 61 bis 80 km von 31 bis 40 km
bis zu 60 Wagenachsen, bis zu 48 Wagenachsen,
von mehr als 80 km von mehr als 40 km
bis zu 52 Wagenachsen bis zu 30 Wagenachsen
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden.
§ 55.
(7) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle)
als 5% (1:200) von 1 000 m Länge und darüber vor oder ist die Ver-
bindungslinie der beiden Punkte der Bahn, die bei 1 000 m Entfernung den
größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5% (1:200) geneigt, so muß der
letzte Wagen eine bediente Bremse haben.
Dahinter darf
bei Güterzügen bei Zügen, die nicht mehr als
40 km Geschwindigkeit erreichen,
noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges
nicht eingestellt werden kann, angehängt werden.
§ 56.
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in un-
mittelbare Nähe der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt
werden. Offene Wagen mit solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen
sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.)
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs
dürfen innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4)) einzelne an die Bremse
nicht angeschlossene Wagen mitgeführt werden, und zwar:
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen,
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis zu 20 Achsen,
c) bei Zügen von 41 bis 50 km
Geschwindigkeit
bis zu 16 Achsen,
d) bei Zügen von 51 bis 60 km
Geschwindigkeit
bis zu 12 Achsen,
e) bei Zügen von 61 bis 80 km
Geschwindigkeit
bis zu 6 Achsen.
An Züge, die mit mehr als
80 km Geschwindigkeit 10 km Geschwindigkeit
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden.
(9) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran
die Schlußsignale angebracht werden können.