Reichs- Gesetzblatt.
Nr 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr 1906. S. 69. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. S. 70. — Gesetz, betreffend die Feststellung
eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906. S. 71. — Gesetz,
betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- Etat für die Schutzgebiete auf das
Rechnungsjahr 1906. S. 72. — Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Süd-
westafrikanische Schutzgebiet. S. 73. — Druckfehler-Berichtigung. S. 74.
(Nr. 3302.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für
das Rechnungsjahr 1906. Vom 16. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1906 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1906 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 29220 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 16
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1907.