Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

1286  Nr.  183.  1917.

zum  dreizehnten  Tage  desselben  Monats  ihrem  Verbande  zu  übersenden.
Eine  Häuteverwertungs-Vereinigung,  die  keinem  Verbande  angehört,  hat
die  Rechnungen  und  Listen  über  das  im  vorangegangenen  Kalendermonat
von  ihr  gesammelte  Gefälle  spätestens  bis  zum  dreizehnten  Tage  desselben
Monats  an  einen  für  den  betreffenden  Sammelbezirk  zugelassenen  Großhändler
  abzusenden.

b)  Die  Verbände  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  und  die  zugelassenen
Großhändler  haben  die  Rechnungen  und  Listen  über  das  bis  zum  sechzehnten
Tage  des  Monats  ihnen  gemeldete  oder  von  ihnen  gesammelte  Gefälle  spätestens
  bis  zum  dreiundzwanzigsten  Tage  desselben  Monats  an  die  Sammelstelle
  in  der  von  dieser  vorgeschriebenen  Form  abzusenden).

c)  Die  Sammelstelle  hat  die  Rechnungen  und  Listen  über  das  bis  zum  sechsundzwanzigsten
  Tage  des  Monats  ihr  gemeldete  Gefälle  spätestens  bis  zum
sechsten  Tage  des  folgenden  Monats  an  die  Verteilungsstelle  abzusenden.

4)  Die  Verteilungsstelle  hat  die  Versandanweisungen  für  das  bis  zum  siebenten
Tage  jedes  Monats  ihr  gemeldete  Gefälle  möglichst  bis  zum  fünfundzwanzigsten
  Tage  desselben  Monats,  spätestens  aber  unverzüglich  nach  Eingang

es  Rechnungsbetrages  von  der  betreffenden  Gerberei,  abzusenden.

e)  Bei  allen  vorstehend  unter  Da  bis  d  nicht  aufgeführten  Lieferungen,  ausgenommen
  die  Lieferungen  des  Schlächters,  sind  die  Rechnungen  und  Listen
spätestens  gleichzeitig  mit  der  Ware  zu  übersenden.

II.  Jede  andere  Art  der  Veräußerung  oder  Lieferung  von  beschlagnahmten  Häuten
oder  Fellen  ist  verboten,  insbesondere  der  Ankauf  zur  Eingerbung  durch  die  Gerbereien
von  einer  anderen  Stelle  als  der  Verteilungsstelle.

Anmerkung.:  Gerbereien,  die  am  1.  Juli  1917  auch  Sammler  waren,  können  von  der
Verteilungsstelle  auf  Antrag  einen  von  dieser  zu  bestimmenden  Teil  ihrer  Sammlung  zugeteilt  erhalten,
  um  ihn  sofort  zu  den  vom  Lederzuweisungsamt  vorgeschriebenen  Lederarten  in  Arbeit  nehmen
zu  können.  Die  Anträge  sind  der  Verteilungsstelle  in  der  von  ihr  vorgeschriebenen  Form  so  rechtzeitig
  einzusenden,  daß  sie  am  Monatsersten  bei  ihr  vorliegen.  Der  nicht  zugeteilte  Teil  der  Sammlung
  ist  unverzüglich  an  das  nächste  zum  Verladeplatz  bestimmte  Lager  eines  zugelassenen  Großhändlers
  abzusenden.  -

III.  Jede  zum  Verteilungsplan  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  gehörige  Gerberei
  darf  jedoch  von  Landwirten  monatlich  insgesamt  acht  aus  deren  eigenen  Hausoder
  Notschlachtungen  stammende  Häute  unmittelbar  annehmen  und  für  sie  im  Lohn
gerben.

Anmerkung.:  Die  Gerbereien  haben  über  diese  Lohnarbeiten  ein  besonderes  Buch  zu  führen
(§  8Sb  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  888/7.  17.  K.  R.  A);  sie  sollen  derartige  Aufträge  in  der  Reihenfolge
  des  Eintreffens  der  Häute  ausführen  und  den  Landwirten  darüber  Auskunft  geben,  wieviel
Häute  sie  nach  den  obigen  Bestimmungen  in  dem  betreffenden  Monat  noch  annehmen  dürfen.  Zur
Rücklieferung  der  gegerbten  Haut  an  den  Landwirt  bedarf  es  der  Freigabe  durch  das  Lederzuweisungsamt.
  In  dem  von  dem  Gerber  zu  stellenden  Antrage  ist  anzugeben,  wann  die  einzelnen  Häute
zur  Lohygerbung  angenommen  worden  sind.  Dem  Antrage  auf  Freigabe  des  Leders  zur  Lieferung
an  den  Landwirt  wird  nur  unter  der  Bedingung  stattgegeben  werden;  daß  dieser  es  nicht  veräuherk,
es  sei  denn  an  seine  Angestellten.

*)  Um  der  Sammelstelle  die  notwendige  genaue  Prüfung  und  die  rechtzeitige  Weiterleitung
der  Listen  zu  ermöglichen,  ist  es  dringend  erwünscht,  daß  die  Verbände  und  die  zugelassenen  Großhändler
  die  Überschreibungen  und  -Gewichtslisten  in  Teilsendungen  jeweils  sogleich  nach  Ferkigstellung
absenden,  also  nicht  mit  der  Übersendung  warten,  bis  sämtliche  Aufstellungen  vorliegen.