1286 Nr. 183. 1917.
zum dreizehnten Tage desselben Monats ihrem Verbande zu übersenden.
Eine Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verbande angehört, hat
die Rechnungen und Listen über das im vorangegangenen Kalendermonat
von ihr gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreizehnten Tage desselben
Monats an einen für den betreffenden Sammelbezirk zugelassenen Großhändler
abzusenden.
b) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen
Großhändler haben die Rechnungen und Listen über das bis zum sechzehnten
Tage des Monats ihnen gemeldete oder von ihnen gesammelte Gefälle spätestens
bis zum dreiundzwanzigsten Tage desselben Monats an die Sammelstelle
in der von dieser vorgeschriebenen Form abzusenden).
c) Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen über das bis zum sechsundzwanzigsten
Tage des Monats ihr gemeldete Gefälle spätestens bis zum
sechsten Tage des folgenden Monats an die Verteilungsstelle abzusenden.
4) Die Verteilungsstelle hat die Versandanweisungen für das bis zum siebenten
Tage jedes Monats ihr gemeldete Gefälle möglichst bis zum fünfundzwanzigsten
Tage desselben Monats, spätestens aber unverzüglich nach Eingang
es Rechnungsbetrages von der betreffenden Gerberei, abzusenden.
e) Bei allen vorstehend unter Da bis d nicht aufgeführten Lieferungen, ausgenommen
die Lieferungen des Schlächters, sind die Rechnungen und Listen
spätestens gleichzeitig mit der Ware zu übersenden.
II. Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten
oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf zur Eingerbung durch die Gerbereien
von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle.
Anmerkung.: Gerbereien, die am 1. Juli 1917 auch Sammler waren, können von der
Verteilungsstelle auf Antrag einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung zugeteilt erhalten,
um ihn sofort zu den vom Lederzuweisungsamt vorgeschriebenen Lederarten in Arbeit nehmen
zu können. Die Anträge sind der Verteilungsstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form so rechtzeitig
einzusenden, daß sie am Monatsersten bei ihr vorliegen. Der nicht zugeteilte Teil der Sammlung
ist unverzüglich an das nächste zum Verladeplatz bestimmte Lager eines zugelassenen Großhändlers
abzusenden. -
III. Jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörige Gerberei
darf jedoch von Landwirten monatlich insgesamt acht aus deren eigenen Hausoder
Notschlachtungen stammende Häute unmittelbar annehmen und für sie im Lohn
gerben.
Anmerkung.: Die Gerbereien haben über diese Lohnarbeiten ein besonderes Buch zu führen
(§ 8Sb der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A); sie sollen derartige Aufträge in der Reihenfolge
des Eintreffens der Häute ausführen und den Landwirten darüber Auskunft geben, wieviel
Häute sie nach den obigen Bestimmungen in dem betreffenden Monat noch annehmen dürfen. Zur
Rücklieferung der gegerbten Haut an den Landwirt bedarf es der Freigabe durch das Lederzuweisungsamt.
In dem von dem Gerber zu stellenden Antrage ist anzugeben, wann die einzelnen Häute
zur Lohygerbung angenommen worden sind. Dem Antrage auf Freigabe des Leders zur Lieferung
an den Landwirt wird nur unter der Bedingung stattgegeben werden; daß dieser es nicht veräuherk,
es sei denn an seine Angestellten.
*) Um der Sammelstelle die notwendige genaue Prüfung und die rechtzeitige Weiterleitung
der Listen zu ermöglichen, ist es dringend erwünscht, daß die Verbände und die zugelassenen Großhändler
die Überschreibungen und -Gewichtslisten in Teilsendungen jeweils sogleich nach Ferkigstellung
absenden, also nicht mit der Übersendung warten, bis sämtliche Aufstellungen vorliegen.