(Nr. 3428.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom
5. März 1908.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich,
daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist:
In der Spalte 2 der Tabelle zum § 30 Ziffer 1 ist an Stelle der bis-
herigen Fassung zu setzen:
1. im Kopfe:
A. Zuschlagpflichtige Schnellzüge einschließlich der D-Züge und
B. zuschlagfreie Schnellzüge (Eilzüge).
2. in der ersten Querspalte:
Zu A. Ausnahmsweise in dringlichen Fällen Offiziere und
Mannschaften in geringer Zahl (1)a gegen Berechnung des vollen
tarifmäßigen Fahrpreises des gewöhnlichen Verkehrs.
Zu B. Bis zu 3 Mann von einem Truppenteil (Bataillon,
Kavallerieregiment, Abteilung sowie alleinstehende Kompagnie usw.)
gegen Militärfahrpreis, mehr als 3 Mann wie zu A.
Berlin, den 5. März 1908.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3429.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 9. März 1908.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird verfügt:
I. Nr. XXIII in Anlage B dieser Ordnung, betreffend die Beförderung übel-
riechender Öle und dergleichen, wird, wie folgt, geändert:
1. Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“
ersetzt durch „findet in der Regel in offenen Wagen statt“.
Am Schlusse wird hinzugefügt:
Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Pack-
gefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht durch
Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3).