Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

(Nr. 3428.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 
5. März 1908. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist: 
In der Spalte 2 der Tabelle zum § 30 Ziffer 1 ist an Stelle der bis- 
herigen Fassung zu setzen: 
1. im Kopfe: 
A. Zuschlagpflichtige Schnellzüge einschließlich der D-Züge und 
B. zuschlagfreie Schnellzüge (Eilzüge). 
2. in der ersten Querspalte: 
Zu A. Ausnahmsweise in dringlichen Fällen Offiziere und 
Mannschaften in geringer Zahl (1)a gegen Berechnung des vollen 
tarifmäßigen Fahrpreises des gewöhnlichen Verkehrs. 
Zu B. Bis zu 3 Mann von einem Truppenteil (Bataillon, 
Kavallerieregiment, Abteilung sowie alleinstehende Kompagnie usw.) 
gegen Militärfahrpreis, mehr als 3 Mann wie zu A. 
Berlin, den 5. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
(Nr. 3429.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 9. März 1908. 
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird verfügt: 
I. Nr. XXIII in Anlage B dieser Ordnung, betreffend die Beförderung übel- 
riechender Öle und dergleichen, wird, wie folgt, geändert: 
1. Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ 
ersetzt durch „findet in der Regel in offenen Wagen statt“. 
Am Schlusse wird hinzugefügt: 
Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Pack- 
gefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht durch 
Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3).
	        
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