Reichs-Gesetzblatt
Nr. 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Rechnungejahr 1908. S. 87. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1908. S. 118.
(Nr. 3435.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1908. Vom 31. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts--Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1908 bis 31. März 1909 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2 752 696 345 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 2 165 570 446 Mark an fortdauernden und
auf 329 374 647 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 2 494 945 093 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 257 751 252 Mark an Ausgaben und
auf 257 751 252 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 253 030 098 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von vierhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz-
anweisungen auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 17
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1908.