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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 1.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine Eisenbahnverbindung
zwischen Pfetterhausen und Bonfol. S. 1. - Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 4.
(Nr. 3402.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine
Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol. Vom 7. Mai 1906.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eid-
genossenschaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, die beiderseitigen Eisenbahn-
verbindungen zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Verein-
barung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Wirk-
lichen Geheimen Rat und Kammerherrn, Herrn Dr. Alfred
von Bülow,
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Bundesrat Dr. Josef Zemp, Vorsteher des Post- und
Eisenbahndepartements,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen
getroffen haben.
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit,
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol
zuzulassen und zu fördern.
Artikel 2.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung wird für ihre Rechnung eine Eisenbahn
von Dammerkirch über Pfetterhausen bis an die schweizerische Grenze bei Bonfol
herstellen und betreiben lassen. Die Schweizerische Bundesregierung wird ander-
seits zur Fortsetzung dieser Bahn von der Landesgrenze nach Bonfol und zum
Betriebe dieser Bahnstrecke der Regionalbahngesellschaft Pruntrut-Bonfol die
Konzession erteilen.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 1
Ausgegeben zu Berlin den 8. Januar 1908.