Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 1. 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine Eisenbahnverbindung 
zwischen Pfetterhausen und Bonfol. S. 1. - Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 4. 
 
 
 
(Nr. 3402.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine 
Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol. Vom 7. Mai 1906. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, die beiderseitigen Eisenbahn- 
verbindungen zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Verein- 
barung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Wirk- 
lichen Geheimen Rat und Kammerherrn, Herrn Dr. Alfred 
von Bülow, 
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Herrn Bundesrat Dr. Josef Zemp, Vorsteher des Post- und 
Eisenbahndepartements, 
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen 
getroffen haben. 
Artikel 1. 
Die hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, 
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol 
zuzulassen und zu fördern. 
Artikel 2.  
Die Kaiserlich Deutsche Regierung wird für ihre Rechnung eine Eisenbahn 
von Dammerkirch über Pfetterhausen bis an die schweizerische Grenze bei Bonfol 
herstellen und betreiben lassen. Die Schweizerische Bundesregierung wird ander- 
seits zur Fortsetzung dieser Bahn von der Landesgrenze nach Bonfol und zum 
Betriebe dieser Bahnstrecke der Regionalbahngesellschaft Pruntrut-Bonfol die 
Konzession erteilen. 
Reichs-Gesetzbl. 1908. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Januar 1908.
	        
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