Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 155 — 
Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizei- 
behörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe 
der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt. 
§ 15. 
Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden die Vor- 
schriften des § 2 Abs. 2 Anwendung. 
§ 16. 
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden 
verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 
§ 17. 
Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen 
nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und weder in den Versammlungen 
solcher Vereine, sofern es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken 
handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen anwesend sein. 
§ 18. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle im Un- 
vermögensfalle Haft tritt, wird bestraft: 
1. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins 
den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen und Verzeichnissen 
(§ 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt; 
2. wer eine Versammlung ohne die durch §§ 5, 6, 7, 8, 9 dieses Ge- 
setzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet oder 
leitet; 
3. wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten 
der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Platzes ver- 
weigert (§ 13 Abs. 2); 
4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung nicht sofort 
entfernt (§ 16); 
5. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins 
entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes Personen, die 
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem Vereine 
duldet; 
6. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes in einer Ver- 
sammlung anwesend ist. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.