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verkehr so viel Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung dieser
Verkehre erforderlich sind, sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen
den Verkehrsinteressen entsprechend geregelt werden;
2. daß direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehre zwischen der
in Frage stehenden und den angrenzenden Bahnstrecken, falls dieselben
im Interesse des Verkehrs erwünscht erscheinen, eingeführt werden;
3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Aufnahme in die Liste der
dem Internationalen Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr
unterworfenen Eisenbahnen angemeldet wird.
Artikel 7.
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier-
gepäcks, der ein- und ausgegenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung
des Durchzugsverkehrs, sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissäre noch näher
verabredet werden.
Artikel 8.
Die Regelung des Post- und Telegraphendienstes bleibt der besonderen
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen
vorbehalten.
Artikel 9.
Den betriebsführenden Verwaltungen wird seitens der beiderseitigen Regie-
rungen gestattet, alle Materialien, die zur Besorgung des von ihnen übernommenen
Betriebsdienstes benötigt sind, in den für diesen Zweck nachweislich erforderlichen
Mengen in das Gebiet des anderen Staates zollfrei einzuführen.
Für den Fall, daß die eine der beiden betriebsführenden Verwaltungen in
der Folge die Unterhaltung der zwischen der Zollgrenze und der ausländischen
Wechselstation gelegenen Anschlußstrecke übernehmen sollte, wird die zollfreie Einfuhr
auch für die zu diesem Zwecke erforderlichen Materialien ausgedehnt.
Artikel 10.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete
zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften
und Grundsätze durch die Beamten der betriebsführenden Verwaltungen ge-
handhabt werden.
Artikel 11.
Wird die Verhaftung eines beim Betriebe der Verbindungsbahn oder ihren
Anschlußstrecken beschäftigten Eisenbahnbediensteten verfügt, so werden die Behörden
der Vertragsstaaten auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes Rücksicht nehmen
und, soweit es nach den Umständen irgend tunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisen-
bahndienststelle so zeitig von der beabsichtigten Verhaftung in Kenntnis setzen,
daß der etwa nötige Stellvertreter in den Dienst eingewiesen werden kann.