Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 161 — 
(Nr. 3452.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des ge- 
werblichen Eigentums. Vom 26. April 1908. · 
Die Königlich Großbritannische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat 
unter dem 6. April 1908 den Beitritt der Kolonie Trinidad und Tobago zu der 
Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 
nebst Schlußprotokoll von demselben Tage und zur Brüsseler Zusatzakte vom 
14. Dezember 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 148 ff.) angezeigt. 
Der Beitritt wird am 14. Mai 1908 in Kraft treten. 
Berlin, den 26. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Schoen. 
(Nr. 3453.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 28. April 1908. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. § 30 wird gefaßt: 
(1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, bei 
der Gepäckabfertigungsstelle zur Beförderung als Reisegepäck aufgeben. 
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffern, 
Reisekörben, Reisetaschen, Hutschachteln, handlichen Kisten und der- 
gleichen — als solches kenntlich sein. 
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum 
Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Fahrzeuge und Tiere in genügend 
sicheren Behältern als Reisegepäck angenommen werden, hat der Tarif 
einheitlich zu bestimmen. 
Abs. (4) und (5) bleiben unverändert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.