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(Nr. 3461.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XXXVd in Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Mai 1908.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird die Nr. XXXVd in Anlage B dieser Ordnung, betreffend rauch-
schwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulose-
pulver, wie folgt, ergänzt:
In Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
„Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem
23. Juni 1906 hergestellten Pulver.“
Berlin, den 7. Mai 1908.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Inmern. — Berlin , gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.