Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Der Beschuldigte kann zur Befolgung der Anordnung durch Ordnungs- 
strafen angehalten werden; die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend 
Mark nicht übersteigen. Gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Ordnungs- 
strafen findet die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende 
der Berufungskommission. 
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der im § 74b 
Abs. 3 bezeichneten Anordnung nicht entsprochen wird. 
§ 74g. 
Anträgen der Kommissionen, der Berufungskommission sowie der Vor- 
sitzenden sind die Gerichte innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit zu ent- 
sprechen verpflichtet. 
Gegen die Entscheidungen der Gerichte findet die Beschwerde unter ent- 
sprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung statt. 
§ 74h. 
Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende Bestimmungen über das 
Verfahren in erster Instanz zu erlassen; sie können insbesondere auch über die 
Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Ordnungsstrafen und Kosten Be- 
stimmungen treffen. 
Für das Verfahren in zweiter Instanz kann der Bundesrat ergänzende 
Bestimmungen erlassen. 
Auf die Beitreibung von Ordnungsstrafen und Kosten finden die Vor- 
schriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Voll- 
streckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) 
Anwendung. 
§ 74i. 
Eine auf Grund des § 69 festgesetzte Ordnungsstrafe fällt dem Staate zu, 
dessen Kommission die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Kosten, die 
nicht von einem Beschuldigten zu erstatten sind oder die von dem Erstattungs- 
pflichtigen nicht beigetrieben werden können, fallen der Staatskasse zur Last. 
§ 74k. 
Die Beitreibung der auf Grund des § 69 festgesetzten Ordnungsstrafen 
verjährt in zwei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Ent- 
scheidung rechtskräftig geworden ist. Jede auf Beitreibung der Strafe gerichtete 
Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, unterbricht die 
Verjährung. 
§ 74l. 
Unbeschadet einer verwirkten Ordnungsstrafe kann das Ehrengericht (§ 10) 
Börsenbesucher wegen der in dem § 69 bezeichneten Handlungen mit Verweis 
sowie zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse bestrafen.
	        
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