Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 4b. 
Die Darlehen sind vom Tage der Auszahlung ab mit 3½ vom Hundert 
jährlich zu verzinsen, soweit darüber nicht eine andere gesetzliche Bestimmung ge- 
troffen wird. 
§ 4c. 
Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten auf das Jahr der 
Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab 
jährlich mit mindestens 3/5 vom Hundert der Anleihe- oder der Darlehensbeträge 
unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach einem vom Reichskanzler auf- 
zustellenden Tilgungsplane zu tilgen. 
Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines Schutzgebiets die Aussetzung 
der Tilgung eines Darlehens, so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege der 
Gesetzgebung. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünfzehnten auf das Jahr der 
Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die 
Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen 
zwecks Einlösung zum Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen. Den 
Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
§ 4d. 
Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen nebst den zugehörigen 
Zins- und Erneuerungsscheinen sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren 
Kontrolle finden die §§ 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichsschuldenordnung vom 
19. März 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) Anwendung. 
§ 4e. 
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder der Darlehen erforder- 
lichen Summen sind nach Maßgabe der den einzelnen Schutzgebieten überwiesenen 
Beträge alljährlich in die Etats dieser Schutzgebiete aufzunehmen und zur 
Verfallzeit aus deren bereitesten Mitteln zu zahlen. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen haftet jedes der daran be- 
teiligten Schutzgebiete dem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner; im Ver- 
hältnisse der beteiligten Schutzgebiete zueinander sind die einzelnen Schutzgebiete 
nur nach Maßgabe der ihnen überwiesenen Anleihebeträge haftbar. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen übernimmt das Reich die 
Bürgschaft. 
§ 4f. 
Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß und 
zu welchem Kurse die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu erfolgen hat, be- 
stimmt der Reichskanzler.
	        
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