Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(Nr. 3472.) Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen. Vom 19. Mai 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetztl. S. 233) wird ge- 
ändert wie folgt: 
I. Im Artikel 3 wird 
 
 
unter Nr. 1 hinter dem Worte „Fünfmarkstücke,“ das Wort 
„Dreimarkstücke," 
unter Nr. 2 vor dem Worte „Zehnpfennigstücke“ das Wort 
„Fünfundzwanzigpfennigstücke," 
sowie im § 1 hinter „20 Fünfmarkstücke,“ 
"33 1/3 Dreimarkstücke,“ 
eingeschaltet und dem § 3 folgende Fassung gegeben: 
„Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen 
tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die 
Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren 
Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf 
die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffen- 
heit der Ränder, sowie über Zusammensetzung, Gewicht und 
Durchmesser dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt.“ 
II. Im Artikel 13 Abs. 1 werden hinter den Worten „Der Bundesrat 
ist befugt:“ als Nr. 1 die Worte „einzuziehende Münzen außer Kurs 
zu setzen. Die Anordnung der Außerkurssetzung und Feststellung der 
für sie erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat; die 
Frist für die Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die Bekannt- 
machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt 
sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Ver- 
waltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen," als 
Nr. 2 die Worte „die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geld- 
umlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen;“ eingefügt 
und im Abs. 2 desselben Artikels die Worte "unter 1" durch die 
Worte „unter 2 und 3" ersetzt. Die bisherigen Nr. 1 und 2 des 
Abs. 1 werden Nr. 3 und 4.
	        
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