Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Sodann sind im Rechnungsjahr 1906 die im Abs. 1 zu 1 erwähnten Stücke 
der zu 5 vom Hundert verzinslichen italienischen Rente über 160 000 Lire aus 
Anlaß der Umwandlung dieser Rente in eine zu 3½ vom Hundert verzinsliche 
Rente verkauft und mit dem Erlöse von 131 47 5,50 Mark Stücke der preußischen 
konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 131 700 Mark 
für zusammen 131 436,60 Mark angekauft worden, so daß bar 38,90 Mark ver- 
blieben, die dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1906 zugeführt worden sind. Da 
aus dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1902 134,33 Mark zur Bildung des Ver- 
mögens verwendet und im Rechnungsjahr 1906 38,90 Mark von dem Vermögen 
dem Ertrage wieder zugeführt worden sind, so ist dem im Satz 1 bezeichneten 
Vermögensbestand aus den Erträgen ein Betrag von noch 95,43 Mark zu- 
gewachsen. 
Das Stiftungsvermögen besteht hiernach zur Zeit aus den nach Abs. 2 
angeschafften Stücken der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert ver- 
zinslichen Staatsanleihe über 110 650 Mark und 131 700 Mark, zusammen 
über 242 350 Mark (Zweihundertzweiundvierzigtausenddreihundertfünfzig Mark). 
 
    
§ 4.  
Das Stiftungsvermögen (§ 3 Abs. 3) darf zur Erreichung des Stiftungs- 
zwecks in seinem Kapitalbestande nicht angegriffen werden. 
Soweit das Stiftungsvermögen bei einer Veräußerung der jetzt oder später 
zu ihm gehörenden Forderungen und Wertpapiere in Geld umzusetzen ist, hat 
die Anlegung des Geldes in Forderungen oder Wertpapieren zu erfolgen, die zur 
Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. Ein hierbei etwa unverwertbar 
bleibender Geldüberschuß ist bei einer für Anlegung von Mündelgeld geeigneten 
Bank oder Hinterlegungsstelle anzulegen; er kann jedoch statt dessen jederzeit 
unter Hinzunahme des zu seiner Verwendbarkeit fehlenden Betrags aus Erträgen 
des Vermögens in Forderungen oder Wertpapieren angelegt werden, die zur 
Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. 
 § 5. 
Vorstand der Stiftung ist das Auswärtige Amt. Es vertritt die Stiftung 
gerichtlich und außergerichtlich; es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
§ 6. 
Die Verwaltung der Stiftung wird vom Auswärtigen Amte geführt, das 
keine Vergütung hierfür, aber Ersatz der erforderlich gewesenen Aufwendungen 
erhält. 
§ 7. 
Nach Maßgabe der im Testamentsauszuge (§ 2) enthaltenen Bestimmungen 
wird in Rom eine Kommission gebildet, die aus dem jeweiligen diplomatischen 
Vertreter des Reichs in Rom als Vorsitzenden, mit dem Rechte, seine Verrichtungen
	        
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